Paragraphen in 3 StR 390/13
Sortiert nach der Häufigkeit
Häufigkeit | Paragraph | |
---|---|---|
2 | 349 | StPO |
1 | 356 | StPO |
Sortiert nach dem Alphabet
Häufigkeit | Paragraph | |
---|---|---|
2 | 349 | StPO |
1 | 356 | StPO |
BUNDESGERICHTSHOF StR 390/13 BESCHLUSS vom 5. August 2014 in der Strafsache gegen wegen Betruges u.a. hier: Anhörungsrüge des Verurteilten Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 5. August 2014 beschlossen:
Die Anhörungsrüge des Verurteilten vom 17. Juli 2014 gegen den Senatsbeschluss vom 8. Juli 2014 wird verworfen. Der Verurteilte hat die Kosten seines Rechtsbehelfs zu tragen.
Gründe: 1 Der Senat hat die Revision des Verurteilten gegen das Urteil des Landgerichts Oldenburg vom 6. März 2013 mit Beschluss vom 8. Juli 2014 gemäß § 349 Abs. 2 StPO verworfen. Dagegen wendet sich der Verurteilte mit der durch seinen Verteidiger erhobenen Anhörungsrüge (§ 356a StPO).
Der Rechtsbehelf ist unbegründet.
Der Senat hat über die Revision des Angeklagten auf der Grundlage sowohl der Begründungsschriften als auch der Gegenerklärung des Verteidigers vom 26. November 2013 zu dem Antrag des Generalbundesanwalts vom 30. Oktober 2013 beraten und danach dem genannten Antrag des Generalbundesanwalts folgend durch Beschluss nach § 349 Abs. 2 StPO entschieden. Dabei hat der Senat weder Verfahrensstoff verwertet, zu dem der Verurteilte nicht gehört worden wäre, noch hat er zu berücksichtigendes Vorbringen des Verurteilten übergangen.
Soweit der Verurteilte meint, der Senat habe vor seiner Entscheidung einzelne Ausführungen in den Begründungsschriften und in der Gegenerklärung nicht zur Kenntnis genommen und erwogen, trifft dies nicht zu. Insbesondere erwies sich die gegen die strafschärfende Berücksichtigung einschlägiger Vorstrafen und der schließlich am 1. Februar 2007 nur wenige Monate vor den nun abgeurteilten Taten ausgesprochenen Bewährungsstrafe gerichtete und auf die nach dem Protokollinhalt unterbliebene Verlesung eines entsprechenden Registerauszugs gestützte Verfahrensrüge des Verurteilten bereits als unzulässig, denn sie setzt sich nicht mit dem für die Begründetheit der Rüge wesentlichen Umstand auseinander, ob die Vorerkenntnisse stattdessen durch Verlesung des Urteils vom 1. Februar 2007 eingeführt wurden (Hauptverhandlungsprotokoll vom 20. Februar 2013, Seite 3). Auf eine freibeweisliche Klärung der Frage der Verlesung des Registerauszugs kam es danach ebenso wenig noch an wie auf ein Verfahren zu dahingehender Protokollberichtigung.
Becker Pfister Hubert Mayer Spaniol
Urheber dieses Dokuments ist der Bundesgerichtshof. Nach § 5 UrhG geniessen Entscheidungen und Gesetze keinen urheberrechtlichen Schutz. Auflagen des Gerichts können aber die kommerzielle Verwertung einschränken. In Anlehnung an Creative Commons Lizenzen ist die Nutzung mit einer CC BY-NC-SA 3.0 DE Lizenz vergleichbar. Bitte beachten Sie, dass diese Entscheidung urheberrechtlich geschützte Abbildungen enthalten kann. Vor einer Nutzung - über die reine Wiedergabe der Entscheidung hinaus - sind in solchen Fällen entsprechende Nutzungsrechte bei den jeweiligen Rechteinhabern einzuholen.
Häufigkeit | Paragraph | |
---|---|---|
2 | 349 | StPO |
1 | 356 | StPO |
Häufigkeit | Paragraph | |
---|---|---|
2 | 349 | StPO |
1 | 356 | StPO |
Der nachfolgende Link führt Sie zum originalen Dokument. Aufgrund der technischen Natur des Internets ist es möglich, dass der Link zum jetzigen Zeitpunkt nicht mehr gültig ist. Bitte haben Sie dafür Verständnis, dass wir nicht alle Links einer ständigen Prüfung unterziehen können.
Öffnen