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1 StR 216/24

BUNDESGERICHTSHOF StR 216/24 BESCHLUSS vom 27. Juni 2024 in der Strafsache gegen wegen Mordes ECLI:DE:BGH:2024:270624B1STR216.24.0 Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerdeführers und des Generalbundesanwalts – zu 2. auf dessen Antrag – am 27. Juni 2024 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO, entsprechend § 354 Abs. 1 StPO beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Freiburg im Breisgau vom 24. Januar 2024 im Adhäsionsausspruch dahin geändert, dass Prozesszinsen jeweils erst ab dem 12. Dezember 2023 zu zahlen sind.

2. Die weitergehende Revision wird als unbegründet verworfen.

3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels, die insoweit im Adhäsionsverfahren entstandenen besonderen Kosten und die den Adhäsions- und Nebenklägern im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Gründe: 1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Mordes zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe verurteilt. Zudem hat es ihn zur Zahlung von Schmerzensund Hinterbliebenengeld an die drei Erben der Geschädigten als Adhäsions- und Nebenkläger verurteilt und festgestellt, dass die Ansprüche auf einer vorsätzlichen unerlaubten Handlung beruhen. Die auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten erzielt den aus der Beschlussformel ersichtlichen geringen Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO) und ist im Übrigen offensichtlich unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

Die Adhäsionskläger haben Anspruch auf Prozesszinsen auf die ihnen zugesprochenen Beträge gemäß § 404 Abs. 2 StPO, § 291 Satz 1 BGB, § 187 Abs. 1 BGB analog jeweils erst ab dem Tag, der auf den Eintritt der Rechtshängigkeit folgt (st. Rspr.; vgl. etwa BGH, Beschluss vom 30. April 2024 – 6 StR 74/24 Rn. 2). Dies war hier der 12. Dezember 2023. Denn ausweislich des gerichtlichen Eingangsnachweises des – vom Senat von Amts wegen zur Kenntnis zu nehmenden – Adhäsionsschriftsatzes ist dieser am 11. Dezember 2023 bei dem Landgericht eingegangen, wodurch die Anträge rechtshängig geworden sind (§ 404 Abs. 2 Satz 2 StPO).

Jäger Wimmer Leplow Munk Welnhofer-Zeitler Vorinstanz: Landgericht Freiburg, 24.01.2024 - 14/23 1 Ks 810 Js 20135/23

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Häufigkeit Paragraph
3 349 StPO
2 404 StPO
1 187 BGB
1 291 BGB
1 4 StPO
1 354 StPO

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