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NotZ (Brfg) 14/13

BUNDESGERICHTSHOF NotZ(Brfg) 14/13 BESCHLUSS vom

25. November 2013 in der verwaltungsrechtlichen Notarsache wegen Amtsenthebung Der Senat für Notarsachen des Bundesgerichtshofs hat am 25. November 2013 durch den Vorsitzenden Richter Galke, die Richterin Diederichsen, den Richter Dr. Herrmann sowie die Notare Dr. Strzyz und Dr. Frank beschlossen:

Der Antrag des Klägers, die Berufung gegen das den Parteien am 22. beziehungsweise 23. Mai 2013 an Verkündungs statt zugestellte Urteil des Notarsenats des Oberlandesgerichts Celle zuzulassen, wird abgelehnt.

Die Kosten des Zulassungsverfahrens hat der Kläger zu tragen.

Streitwert: 50.000 €

Gründe:

Ein Grund zur Zulassung der Berufung (§ 124 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 111d Satz 2 BNotO) besteht nicht.

Der Sache fehlt die grundsätzliche Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO i.V.m. § 111d Satz 2 BNotO). Auch ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO i.V.m. § 111d Satz 2 BNotO) sind nicht ersichtlich.

Das Oberlandesgericht hat auf der Grundlage der in ständiger Rechtsprechung des Senats (siehe z.B. Senatsbeschluss vom 26. Oktober 2009 - NotZ 14/08, juris Rn. 11 m.w.N.) entwickelten Maßstäbe die entscheidungserheblichen Tatsachen umfassend gewürdigt. Anders als der Kläger meint, hat die Vorinstanz auch die erforderliche Gesamtabwägung vorgenommen. Diese ist nicht zu beanstanden. Der Senat nimmt insoweit zunächst auf seinen die vorläufige Amtsenthebung des Klägers betreffenden Beschluss vom 4. März 2013 (NotZ(Brfg) 12/12) Bezug.

Die Voraussetzungen für die Amtsenthebung des Klägers gemäß § 50 Abs. 1 Nr. 8 BNotO sind auch weiterhin erfüllt. Insbesondere stellt eine nicht nur vereinzelt nachlässige Handhabung steuerlicher Verpflichtungen eine für einen Notar nicht hinnehmbare Art der Wirtschaftsführung dar, die erhebliche Zweifel an seiner wirtschaftlichen Zuverlässigkeit begründet (Senatsurteil vom 22. Juli 2013 - NotZ(Brfg) 13/12, juris Rn. 17). Der Kläger hat es neben Schulden gegenüber der Vermieterin seiner Kanzleiräume seit Mitte 2011 fortlaufend zu beträchtlichen Steuerrückständen und Zwangsvollstreckungsmaßnahmen der Finanzbehörden kommen lassen. Zu Unrecht macht der Kläger geltend, seine Vermögensverhältnisse würden sich stabilisieren, so dass der Amtsenthebungsgrund des § 50 Abs. 1 Nr. 8 BNotO entfallen sei. Zwar kann eine die Interessen der Rechtsuchenden gefährdende Art der Wirtschaftsführung zu verneinen sein, wenn sich Gläubiger lediglich in einer kurzen, vorübergehenden und inzwischen überwundenen Phase der beruflichen Tätigkeit des Notars veranlasst sehen, ihre Forderungen zwangsweise beizutreiben (vgl. Senatsbeschluss vom 2. Januar 2013 - NotZ(Brfg) 13/12, juris Rn. 5). Voraussetzung ist allerdings, dass die zuverlässige Aussicht einer stabilen Konsolidierung der Einkommenssituation besteht (vgl. Senat aaO). Hiervon kann jedoch nicht ausgegangen werden. Auch die Auskünfte der Oberfinanzdirektion Niedersachsen vom 22. Mai und 23. Juli 2013 rechtfertigen eine solche positive wirtschaftliche Prognose nicht.

Galke Diederichsen Herrmann Strzyz Frank Vorinstanz: OLG Celle, Entscheidung vom 15.05.2013 - Not 13/12 -

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