• Suche
  • Impressum

caselaw.de²

  • caselaw.de²

  • Suche
  • Impressum

  • Suche
  • Filter
  • Ergebnis
  • Entscheidung
Entscheidung
Paragraphen
Original
Teilen

III ZR 198/22

BUNDESGERICHTSHOF III ZR 198/22 BESCHLUSS vom 30. August 2023 in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2023:300823BIIIZR198.22.0 Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 30. August 2023 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Herrmann, den Richter Reiter, die Richterin Dr. Böttcher sowie die Richter Dr. Kessen und Dr. Herr beschlossen:

Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Hanseatischen Oberlandesgerichts - 11. Zivilsenat - vom 14. Oktober 2022 - 11 U 116/19 - wird zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Streitwert: 84.000 €

Gründe:

Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO), noch ist eine Entscheidung des Revisionsgerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO).

Es kann dahinstehen, ob die Auffassung des Berufungsgerichts zutrifft, dass Art. 5 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 2271/96 des Rates vom 22. November 1996 zum Schutz vor den Auswirkungen der extraterritorialen Anwendung von einem Drittland erlassener Rechtsakte sowie von darauf beruhenden oder sich daraus ergebenden Maßnahmen ("EU-Blocking-VO") rein subjektiv zu verstehen sei und es nicht darauf ankomme, ob in objektiver Hinsicht ein Verstoß gegen die Verordnungsbestimmung vorliege. Denn die Entscheidung des Berufungsgerichts erweist sich auf der Grundlage des in dieser Sache ergangenen Urteils des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) vom 21. Dezember 2021 (C-124/20, ECLI:EU:C:2021:1035 = NJW 2022, 2383) jedenfalls im Ergebnis als richtig.

Nach den insoweit nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts spricht auf den ersten Blick alles dafür, dass die Beklagte die streitigen Kündigungen im Hinblick auf die SDN-Listung der Klägerin ("Specially Designated Nationals and Blocked Persons List" des Office of Assets Control der Vereinigten Staaten von Amerika) und die von der EU-Blocking-VO erfassten US-amerikanischen Sanktionsvorschriften, u.a. den "Iran Freedom and CounterProliferation Act of 2012", ausgesprochen hat (vgl. EuGH aaO Rn. 64 ff). Den ihr nach dem Urteil des EuGH obliegenden "rechtlichen hinreichenden Nachweis" (aaO Rn. 67), dass ihr Verhalten nicht darauf abzielte, den Sanktionsgesetzen nachzukommen, hat die Beklagte nicht geführt, zumal sie erstmals mit Schriftsatz vom 29. März 2022 - nach Vorliegen des Urteils des EuGH vom 21. Dezember 2021 - geltend gemacht hat, sie gehe nunmehr davon aus, keinem der im Anhang zur EU-Blocking-VO genannten Gesetze gefolgt zu sein, ohne dies hinsichtlich des "Iran Freedom and Counter-Proliferation Act of 2012" näher zu substantiieren.

Es besteht keine Veranlassung zu einer (erneuten) Vorlage an den EuGH nach Art. 267 AEUV. Durch das Urteil vom 21. Dezember 2021 hat der EuGH geklärt, unter welchen Voraussetzungen im Rahmen eines Zivilprozesses unter Berücksichtigung der Darlegungs- und Beweislast der Parteien von einem Verstoß gegen Art. 5 Abs. 1 EU-Blocking-VO auszugehen ist ("acte eclairé").

Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 6 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen.

Herrmann Reiter Böttcher Kessen Herr Vorinstanzen: LG Hamburg, Entscheidung vom 29.05.2019 - 319 O 289/18 OLG Hamburg, Entscheidung vom 14.10.2022 - 11 U 116/19 -

Wir stellen das Dokument etwas schmaler dar, um die Lesbarkeit zu erhöhen.

Bitte nutzen Sie nur das Original für den Druck des Dokuments.

Werbung

Urheber dieses Dokuments ist der Bundesgerichtshof. Nach § 5 UrhG geniessen Entscheidungen und Gesetze keinen urheberrechtlichen Schutz. Auflagen des Gerichts können aber die kommerzielle Verwertung einschränken. In Anlehnung an Creative Commons Lizenzen ist die Nutzung mit einer CC BY-NC-SA 3.0 DE Lizenz vergleichbar. Bitte beachten Sie, dass diese Entscheidung urheberrechtlich geschützte Abbildungen enthalten kann. Vor einer Nutzung - über die reine Wiedergabe der Entscheidung hinaus - sind in solchen Fällen entsprechende Nutzungsrechte bei den jeweiligen Rechteinhabern einzuholen.

▲ Anfang

Paragraphen in III ZR 198/22

Sortiert nach der Häufigkeit
Häufigkeit Paragraph
2 543 ZPO
1 267 AEUV
1 544 ZPO

Die aufgeführten Paragraphen wurden durch eine ausgeklügelte Software ermittelt.

Bitte haben Sie dafür Verständnis, dass dabei auch falsche Kombinationen aus Paragraph und Gesetz ermittelt werden können.

Sollte ein Gesetz in Gänze übersehen worden sein, dann teilen Sie uns diesen Umstand bitte mit.

Sortiert nach dem Alphabet
Häufigkeit Paragraph
1 267 AEUV
2 543 ZPO
1 544 ZPO

Original von III ZR 198/22

Der nachfolgende Link führt Sie zum originalen Dokument. Aufgrund der technischen Natur des Internets ist es möglich, dass der Link zum jetzigen Zeitpunkt nicht mehr gültig ist. Bitte haben Sie dafür Verständnis, dass wir nicht alle Links einer ständigen Prüfung unterziehen können.

Öffnen

Bitte nutzen Sie möglichst das Original für den Druck des Dokuments.

Teilen von III ZR 198/22

Wenn Sie in einer E-Mail auf diese Entscheidung hinweisen möchten, dann können Sie diese komfortabel erstellen lassen, wenn Ihr Mail-Programm diese Option unterstützt. Alternativ können Sie den nachfolgenden Link in Ihre E-Mails und Webseiten einbauen:

Bitte nutzen Sie den Link in sozialen Netzwerken wie Facebook oder Google+.

Das ist ein wirksames Mittel um mehr Menschen auf unsere Dienste aufmerksam zu machen.

Eine Dienstleistung von caselaw.de | Diese Datensammlung unterliegt der Creative Commons Lizenz CC BY-NC-SA 3.0 DE | Impressum