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IX B 30/16

BUNDESFINANZHOF Beschluss vom 12.5.2016, IX B 30/16 Besteuerung von Abfindungen bei Zahlung in verschiedenen Veranlagungszeiträumen Tenor Die Beschwerde des Klägers wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf vom 18. Dezember 2015 3 K 1904/15 E wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Kläger zu tragen.

Gründe Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) hat die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--) nicht dargelegt.

1. Die Darlegung des Zulassungsgrundes der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO) verlangt substantiierte Ausführungen zur Klärungsbedürftigkeit einer hinreichend bestimmten --abstrakt beantwortbaren-- Rechtsfrage, die im konkreten Streitfall voraussichtlich klärbar/klärungsfähig (entscheidungserheblich) ist und deren Beurteilung zweifelhaft oder umstritten ist. Hierzu muss sich der Beschwerdeführer mit der einschlägigen Rechtsprechung, insbesondere des Bundesfinanzhofs (BFH), sowie den Äußerungen im Schrifttum auseinandersetzen. Dabei sind Ausführungen erforderlich, aus denen sich ergibt, in welchem Umfang, von welcher Seite und aus welchen Gründen die Beantwortung der Rechtsfrage zweifelhaft und umstritten ist (vgl. Gräber/Ratschow, Finanzgerichtsordnung, 8. Aufl., § 116 Rz 32).

2. Daran fehlt es hier. Es fehlen Ausführungen des Klägers, wonach auf der Grundlage der einschlägigen Rechtsprechung des BFH und den Äußerungen im Schrifttum die vom Finanzgericht (FG) entschiedene Frage umstritten und damit klärungsbedürftig sein soll. Vielmehr wendet sich der Kläger im Stil einer Revisionsbegründung gegen die rechtliche Würdigung des FG und verweist im Wesentlichen auf sein Vorbringen in der ersten Instanz.

Im Übrigen ist die ermäßigte Besteuerung von Entlassungsentschädigungen für den Fall der Zahlung von zwei oder mehr Teilbeträgen in verschiedenen Veranlagungszeiträumen --worauf die angefochtene Entscheidung des FG auch hinweist-- höchstrichterlich geklärt (vgl. u.a. zuletzt BFH-Urteile vom 14. April 2015 IX R 29/14, BFH/NV 2015, 1354, und vom 13. Oktober 2015 IX R 46/14, BFHE 251, 331, BStBl II 2016, 2014) und damit nicht von grundsätzlicher Bedeutung.

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 2 FGO.

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