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4 StR 612/17

BUNDESGERICHTSHOF StR 612/17 BESCHLUSS vom 27. März 2018 in der Strafsache gegen wegen gefährlicher Körperverletzung u.a.

ECLI:DE:BGH:2018:270318B4STR612.17.1 Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 27. März 2018 gemäß §§ 46, 349 Abs. 2 StPO beschlossen:

1. Dem Angeklagten wird auf seinen Antrag nach Versäumung der Frist zur Begründung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Zweibrücken vom 7. Juni 2017 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt. Die Kosten der Wiedereinsetzung hat der Angeklagte zu tragen.

2. Die Revision des Angeklagten gegen das vorbezeichnete Urteil wird als unbegründet verworfen.

3. Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Gründe:

1. Der Angeklagte hat das Rechtsmittel der Revision rechtzeitig und wirksam eingelegt.

Der vom Pflichtverteidiger des Angeklagten insoweit gestellte Wiedereinsetzungsantrag geht ins Leere. Zwar nimmt der Rechtsmittelschriftsatz im Betreff ebenso wie im Text (nur) Bezug auf den Mitangeklagten L. F.

.

Als Prozesserklärung ist die Revisionseinlegung jedoch der Auslegung unter Berücksichtigung der gesamten Erklärungsumstände zugänglich (BGH, Beschluss vom 6. November 2014 – 4 StR 384/14; LR-StPO/Jesse, 26. Aufl.,

§ 300 Rn. 6 mwN). Mit Blick darauf, dass der Mitangeklagte L. F.

freigesprochen wurde, ergibt die Erklärung des Verteidigers, gegen das vorbezeichnete Urteil des Landgerichts Revision einzulegen, lediglich als Prozesshandlung für den Angeklagten E. F.

jun. einen Sinn. Die erkennbar versehentlich erfolgte und leicht erkennbare Falschbezeichnung des Vornamens des Angeklagten stellt die Wirksamkeit der Rechtsmitteleinlegung in Bezug auf den Angeklagten daher nicht in Frage.

2. Dem Angeklagten ist aber gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Revision Wiedereinsetzung zu gewähren, da ihn, wie sein Verteidiger vorgetragen und glaubhaft gemacht hat, daran kein (Mit-)Verschulden trifft (§ 44 Satz 1 StPO).

3. Die Nachprüfung des angefochtenen Urteils auf Grund der zusammen mit dem Wiedereinsetzungsgesuch mit der allgemeinen Sachrüge begründeten Revision hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Da der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift hilfsweise ausgeführt hat, dass er das Rechtsmittel für unbegründet hält, konnte der Senat in der Sache gemäß § 349 Abs. 2 StPO verfahren (vgl. BGH, Beschluss vom 6. Dezember 2000 – 1 StR 518/00).

Sost-Scheible Cierniak RiBGH Bender ist im Urlaub und daher gehindert zu unterschreiben.

Sost-Scheible Franke Quentin

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