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XI ZB 2/21

BUNDESGERICHTSHOF XI ZB 2/21 BESCHLUSS vom 20. April 2021 in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2021:200421BXIZB2.21.0 Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. April 2021 durch den Vizepräsidenten Prof. Dr. Ellenberger, den Richter Dr. Grüneberg sowie die Richterinnen Dr. Menges, Dr. Derstadt und Ettl beschlossen:

Die Musterbeklagte zu 2, die N. KG, wird auf Seiten der Musterbeklagten zur Musterrechtsbeschwerdeführerin und zur Musterrechtsbeschwerdegegnerin bestimmt.

Es ist folgende Mitteilung zur Bekanntmachung im Klageregister zu veranlassen:

Gegen den Musterentscheid des 13. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Hamburg vom 23. Dezember 2020 (13 Kap 18/19) ist beim Bundesgerichtshof (XI ZB 2/21) durch die Musterbeklagten, den Musterkläger und fünf Beigeladene Rechtsbeschwerde eingelegt worden.

Gründe:

I.

Das Oberlandesgericht hat am 23. Dezember 2020 den verfahrensgegenständlichen Musterentscheid erlassen. Der Musterentscheid ist am 30. Dezember 2020 im Bundesanzeiger veröffentlicht worden. Gegen den Musterentscheid haben die Musterbeklagten, der Musterkläger und fünf Beigeladene Rechtsbeschwerde eingelegt. Die Rechtsbeschwerden der Musterbeklagten sind am 8. Januar 2021, die Rechtsbeschwerden des Musterklägers und der fünf Beigeladenen sind am 25. Januar 2021 eingegangen.

II.

Der Musterkläger ist gemäß § 21 Abs. 1 Satz 1 KapMuG Musterrechtsbeschwerdeführer und gemäß § 21 Abs. 3 Satz 1 KapMuG Musterrechtsbeschwerdegegner. Die Beigeladenen zu 1 bis 5 bleiben als weitere Rechtsbeschwerdeführer am Rechtsbeschwerdeverfahren beteiligt (vgl. Senatsbeschlüsse vom 22. November 2016 - XI ZB 9/13, BGHZ 213, 65 Rn. 39 und 54, vom 19. September 2017 - XI ZB 17/15, BGHZ 216, 37 Rn. 25 und 41 sowie vom 1. Dezember 2020 - XI ZB 27/19, juris Rn. 1).

Da die Musterbeklagten zeitgleich Rechtsbeschwerde eingelegt haben, ist eine Bestimmung der Musterrechtsbeschwerdeführerin auf Seiten der Musterbeklagten nach dem Prioritätsprinzip des § 21 Abs. 3 Satz 1 KapMuG nicht möglich. Nach Anhörung des Musterklägers, der Musterbeklagten und der Beigeladenen zu 1 bis 5 wird entsprechend § 21 Abs. 4, § 13 Abs. 2 und § 9 Abs. 2 KapMuG nach billigem Ermessen die Musterbeklagte zu 2, die N. KG, zur Musterrechtsbeschwerdeführerin auf Seiten der Musterbeklagten bestimmt. Die Musterbeklagten zu 1 und 3 bleiben als Rechtsbeschwerdeführerinnen am Rechtsbeschwerdeverfahren beteiligt.

Nach Anhörung des Musterklägers, der Musterbeklagten und der Beigeladenen zu 1 bis 5 wird die Musterbeklagte zu 2, die N.

KG, nach billigem Ermessen auch zur Musterrechtsbeschwerdegegnerin auf Seiten der Musterbeklagten bestimmt (§ 21 Abs. 1 Satz 2 KapMuG).

III.

Die nach § 20 Abs. 2 Satz 1 KapMuG erforderliche Mitteilung über den Eingang der Rechtsbeschwerde hat zu erfolgen, sobald gegen den Musterentscheid Rechtsbeschwerde durch einen beschwerdeberechtigten Beteiligten des Musterverfahrens (§ 20 Abs. 1 Satz 4, § 9 Abs. 1 KapMuG) in der gesetzlichen Form und Frist (§ 575 Abs. 1 ZPO) eingelegt worden ist und der Rechtsbeschwerdeführer auch beschwert ist (vgl. Senatsbeschluss vom 2. Oktober 2012 - XI ZB 12/12, WM 2012, 2092 Rn. 9 f.). Diese Voraussetzungen liegen hier vor.

Die Mitteilung über den Eingang der Rechtsbeschwerde ist mit dem aus dem Tenor ersichtlichen Inhalt zu veranlassen. Sie erfolgt durch öffentliche Bekanntmachung im Klageregister des Bundesanzeigers (§ 20 Abs. 2 Satz 3 Halbsatz 2, § 11 Abs. 2 Satz 2 KapMuG).

Ellenberger Grüneberg Derstadt Ettl Vorinstanzen: LG Hamburg, Entscheidung vom 16.04.2019 - 313 OH 4/19 OLG Hamburg, Entscheidung vom 23.12.2020 - 13 Kap 18/19 - Menges

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1 13 KapMuG
1 575 ZPO

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