Paragraphen in 4 StR 498/21
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1 | 349 | StPO |
1 | 354 | StPO |
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BUNDESGERICHTSHOF StR 498/21 BESCHLUSS vom 2. März 2022 in der Strafsache gegen wegen schwerer Vergewaltigung u.a.
ECLI:DE:BGH:2022:020322B4STR498.21.0 Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 2. März 2022 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hagen vom 17. September 2021 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat. Jedoch wird die Urteilsformel dahin ergänzt, dass die in dieser Sache in den Niederlanden erlittene Freiheitsentziehung im Verhältnis 1:1 auf die verhängte Freiheitsstrafe angerechnet wird.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Gründe:
Die Urteilsformel bedarf der Ergänzung hinsichtlich des Anrechnungsmaßstabs der in den Niederlanden erlittenen Freiheitsentziehung in Gestalt von Auslieferungshaft entsprechend den Ausführungen der Strafkammer in den Urteilsgründen. Die Entscheidung wirkt hinsichtlich des Maßstabs der Anrechnung konstitutiv und muss daher in der Urteilsformel ihren Ausdruck finden (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteil vom 5. November 2014 – 1 StR 299/14, insoweit nicht in BGHR abgedruckt, auch nicht bei den beiden weiteren Fundstellen). Im Hinblick darauf, dass eine Anrechnung der in den Niederlanden erlittenen Freiheitsentziehung nur im Maßstab von 1:1 in Betracht kommt (vgl. BGH, Beschluss vom 9. Januar 2018
– 4 StR 248/17 mwN), kann der Senat entsprechend § 354 Abs. 1 StPO den Anrechnungsmaßstab selbst bestimmen.
Quentin Rommel Bender Scheuß Bartel Vorinstanz: Landgericht Hagen, 17.09.2021 ‒ 43 KLs 100 Js 60/18 3/21
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