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4 StR 147/19

BUNDESGERICHTSHOF StR 147/19 BESCHLUSS vom 14. August 2019 in der Strafsache gegen wegen Mordes u.a.

ECLI:DE:BGH:2019:140819B4STR147.19.0 Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 14. August 2019 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bochum vom 6. August 2018 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben, soweit die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt angeordnet worden ist.

2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere als Schwurgericht zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

3. Die weiter gehende Revision wird verworfen.

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Mordes in Tateinheit mit Raub mit Todesfolge in weiterer Tateinheit mit versuchtem Mord, versuchtem Raub mit Todesfolge und schwerer Körperverletzung zu lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilt. Zugleich hat es festgestellt, dass seine Schuld besonders schwer wiegt, und eine Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt angeordnet. Seine Revision hat mit der Sachrüge den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Erfolg; im Übrigen ist sie unbegründet.

1. Die Anordnung der Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt kann nicht bestehen bleiben, weil die Strafkammer bei der Bestimmung der Erfolgsaussicht gemäß § 64 Satz 2 StGB von einem unrichtigen Maßstab ausgegangen ist.

a) Gemäß § 64 Satz 2 StGB darf die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt nur angeordnet werden, wenn eine hinreichend konkrete Aussicht besteht, den Verurteilten innerhalb der Frist des § 67d Abs. 1 Satz 1 oder 3 StGB zu heilen oder eine erhebliche Zeit vor dem Rückfall in den Hang zu bewahren und von der Begehung erheblicher rechtswidriger Taten abzuhalten, die auf den Hang zurückgehen. Sofern sich dies nicht von selbst versteht, ist es dazu erforderlich, unter Berücksichtigung der Art und des Stadiums der Sucht sowie bereits eingetretener physischer und psychischer Veränderungen und Schädigungen in der Persönlichkeit und den Lebensumständen des Angeklagten konkrete Anhaltspunkte zu benennen, die dafür sprechen, dass es innerhalb eines zumindest „erheblichen“ Zeitraums nicht (mehr) zu einem Rückfall kommen wird (vgl. BGH, Beschluss vom 1. August 2018 – 4 StR 54/18, Rn. 17; Urteil vom 16. Januar 2014 – 4 StR 496/13, NStZ 2014, 203, 205 mwN). Die bloße Möglichkeit einer therapeutischen Veränderung vermag die Prognose eines hinreichend konkreten Therapieerfolgs nicht zu stützen (vgl. BGH, Urteil vom 28. Mai 2018 – 1 StR 51/18, NStZ-RR 2018, 275, 276 mwN). Notwendig, aber auch ausreichend, ist eine durch Tatsachen begründete Wahrscheinlichkeit des Behandlungserfolgs; einer sicheren oder unbedingten Gewähr bedarf es nicht (vgl. BT-Drucks. 16/1110, 13).

b) Diesen Maßstab hat die Strafkammer ihrer Entscheidung nicht zugrunde gelegt. Obgleich die Sachverständige mit Rücksicht auf die Lebenssituation des Angeklagten, seine Vorstrafen und seine durch ausgeprägte dissoziale Anteile bestimmte Persönlichkeit eine konkrete Erfolgsaussicht verneint hatte, hat die Strafkammer hiervon abweichend die Voraussetzungen des § 64 Satz 2 StGB bejaht. Dabei hat sie zur Begründung ausgeführt, dass eine „Therapie nicht als von vornherein ohne hinreichende Aussicht auf Erfolg“ sei (UA 196), weil der Angeklagte nicht erklärt habe, sich einer Therapie verweigern zu wollen, er bislang noch keine Therapie gemacht habe, er sich noch nicht in einem Alter befinde, in dem ein Therapieerfolg wenig wahrscheinlich sei, und seine Therapiebereitschaft weckbar erscheine (UA 197). Damit hat die Strafkammer ersichtlich schon eine (noch) nicht von vornherein bestehende Aussichtslosigkeit eines Therapieerfolges für eine Bejahung der Voraussetzungen des § 64 Satz 2 StGB ausreichen lassen. Dies entspricht seit der Änderung des § 64 StGB durch Gesetz vom 16. Juli 2007 (BGBl. I, S. 1327; vgl. dazu Fischer, StGB, 66. Aufl., § 64 Rn. 18a) nicht mehr der Gesetzeslage.

Die Sache bedarf daher insoweit neuer Verhandlung und Entscheidung.

2. Im Übrigen weist das Urteil keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten auf (§ 349 Abs. 2 StPO). Anzumerken ist lediglich das Folgende:

Soweit der Angeklagte die „nicht sachgerechte“ Ablehnung seines Antrags auf Inaugenscheinnahme der Zugangszelle 1 der JVA Bochum rügt (Revisionsbegründung von Rechtsanwalt B.

vom 28. November 2018, Seite 10 ff.),

vermag er keinen Rechtsfehler aufzuzeigen. Ein Verstoß gegen § 244 Abs. 3 Satz 2 StPO liegt schon deshalb nicht vor, weil dem Antrag keine bestimmte Tatsachenbehauptung zugrunde lag, sodass es sich nicht um einen Beweisantrag handelte, der nur unter den Voraussetzungen des § 244 Abs. 3 und 4 StPO abgelehnt werden durfte (vgl. BGH, Urteil vom 15. Dezember 2011 – 3 StR

365/11, NStZ 2012, 280; Urteil vom 6. November 1984 – 5 StR 628/84, NStZ 1985, 204, 206 bei Pfeiffer mwN). Über den Antrag war danach allein unter dem Gesichtspunkt der Aufklärungspflicht (§ 244 Abs. 2 StPO) zu entscheiden. Eine zulässige Aufklärungsrüge ist nicht erhoben.

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