XI ZB 15/23
BUNDESGERICHTSHOF XI ZB 15/23 BESCHLUSS vom 31. Januar 2024 in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2024:310124BXIZB15.23.0 Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 31. Januar 2024 durch den Richter Dr. Sturm als Einzelrichter beschlossen:
Die Erinnerung des Klägers gegen den Kostenansatz des Bundesgerichtshofs vom 29. November 2023 (Kassenzeichen 780023145535) wird zurückgewiesen.
Gründe: I.
Mit Beschluss vom 24. Oktober 2023 hat der Senat den Antrag des Klägers auf Beiordnung eines Notanwalts für das Verfahren der Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 1. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main vom 8. März 2023 zurückgewiesen und die Rechtsbeschwerde des Klägers gegen den vorbezeichneten Beschluss des Landgerichts auf seine Kosten als unzulässig verworfen.
Der Kläger wendet sich mit seiner Eingabe vom 8. Dezember 2023 gegen den Ansatz der Gerichtskosten in der Kostenanforderung des Bundesgerichtshofs vom 29. November 2023 (Kassenzeichen 780023145535). Die Rechtspflegerin hat die Eingabe als Erinnerung ausgelegt und dieser nicht abgeholfen.
II.
Über Erinnerungen gegen den Kostenansatz entscheidet auch beim Bundesgerichtshof gemäß § 1 Abs. 5, § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG grundsätzlich der Einzelrichter (vgl. BGH, Beschlüsse vom 22. August 2023 - VIII ZB 25/23, juris Rn. 3 und vom 23. April 2015 - I ZB 73/14, NJW 2015, 2194 Rn. 7). Die Voraussetzungen einer Übertragung auf den Senat nach § 66 Abs. 6 Satz 2 GKG liegen nicht vor.
III.
Die Erinnerung des Klägers gegen den Kostenansatz in der Kostenrechnung vom 29. November 2023 ist unbegründet.
Anders als der Kläger meint, fehlt es der Kostenanforderung nicht an einer Rechtsgrundlage. Die Kostenanforderung gegenüber dem Kläger beruht auf § 1 Abs. 1 Satz 1, § 3, § 22 Abs. 1 Satz 1, § 29 Nr. 1 GKG; die Fälligkeit der erhobenen Gebühr folgt aus § 6 Abs. 2 GKG. Für die Verwerfung der Rechtsbeschwerde des Klägers ist nach Nr. 1826 des Kostenverzeichnisses der Anlage 1 zum GKG zutreffend die dafür vorgesehene Festgebühr von 132 € erhoben worden.
Die Einwendungen des Klägers gegen die Formwirksamkeit der Kostenanforderung greifen ebenfalls nicht durch. Da die dem Kläger übersandte Kostenanforderung automationsgestützt erstellt wurde, bedurfte sie weder einer Unterschrift noch eines Abdrucks des Dienstsiegels (vgl. § 25 Abs. 2 Satz 3 KostVfg). Entgegen der Auffassung des Klägers ergibt sich aus § 25 Abs. 2 Satz 4 KostVfg nichts anderes, da es dort um eine - hier nicht vorliegende - manuell erstellte Kostenanforderung geht.
Ein Anspruch des Klägers auf elektronische Übermittlung von Kostenrechnungen besteht ebensowenig wie ein Anspruch auf beglaubigte Abschriften in Farbe als elektronisches Dokument (vgl. bereits Senatsbeschluss vom 24. Oktober 2023 - XI ZB 3/23, juris Rn. 6).
IV. 8 Das Verfahren der Erinnerung gegen den Kostenansatz ist gerichtsgebührenfrei (§ 66 Abs. 8 Satz 1 GKG).
Sturm Vorinstanzen: AG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 20.01.2020 - 31 C 2327/19 (38) LG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 08.03.2023 - 2-01 S 103/22 -