Paragraphen in III ZR 112/21
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2 | 544 | ZPO |
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BUNDESGERICHTSHOF III ZR 112/21 BESCHLUSS vom 16. September 2021 in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2021:160921BIIIZR112.21.0 Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 16. September 2021 durch die Richter Dr. Remmert, Reiter, Dr. Kessen, Dr. Herr und Liepin beschlossen:
Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss der 2. Zivilkammer des Landgerichts Görlitz vom 21. Juli 2021 - 2 S 28/21 - wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen.
Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 1.667,46 € festgesetzt.
Gründe:
Die Beschwerde ist unzulässig, worauf der Beklagte mit Schreiben der Rechtspflegerin vom 19. August 2021 bereits hingewiesen wurde. Zum einen wird der gemäß § 544 Abs. 2 Nr. 1 ZPO erforderliche Mindestwert der mit der beabsichtigten Revision geltend zu machenden Beschwer von mehr als 20.000 € nicht erreicht. Zum anderen muss die Beschwerde innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung der angefochtenen Entscheidung durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt werden (§ 544 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. § 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO). Daran fehlt es ebenfalls.
Remmert Reiter Kessen Herr Liepin Vorinstanzen: AG Bautzen, Entscheidung vom 22.01.2021 - 20 C 403/20 LG Görlitz, Entscheidung vom 22.07.2021 - 2 S 28/21 -
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