Paragraphen in 2 StR 194/19
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1 | 229 | StPO |
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BUNDESGERICHTSHOF StR 194/19 BESCHLUSS vom 24. September 2019 in der Strafsache gegen wegen Herbeiführens einer Sprengstoffexplosion u. a.
ECLI:DE:BGH:2019:240919B2STR194.19.0 Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 24. September 2019 gemäß § 349 Abs. 4 StPO einstimmig beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Rostock vom 11. Dezember 2018, soweit es ihn betrifft und er verurteilt ist, mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere als Jugendkammer zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten unter Freisprechung im Übrigen wegen „Herbeiführens einer Sprengstoffexplosion in Tateinheit mit besonders schweren Diebstahls in 8 Fällen, wegen Raubes in Tateinheit mit Körperverletzung in 4 Fällen und wegen räuberischer Erpressung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und in Tateinheit mit Verstoß gegen das Waffengesetz“ zu einer Jugendstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die Revision des Angeklagten rügt die Verletzung materiellen Rechts und beanstandet das Verfahren. Mit der Rüge, die Hauptverhandlung sei entgegen § 229 Abs. 1 StPO für die Dauer von mehr als drei Wochen unterbrochen gewesen, hat das Rechtsmittel Erfolg.
1. Der Rüge liegt folgendes Verfahrensgeschehen zugrunde:
Die Hauptverhandlung hat am 20. August 2018 begonnen und ist am 4., 14., 17. und 20. September, am 4. und 16. Oktober, am 5. und 14. November sowie am 11. Dezember 2018 fortgesetzt worden. Zwei Fortsetzungstermine, die ursprünglich für den 18. und 29. Oktober 2018 bestimmt waren, sind u. a. wegen Erkrankung der beisitzenden Richterin aufgehoben worden.
2. Die zulässig erhobene Rüge, die Hauptverhandlung sei zwischen dem 14. November und dem 11. Dezember 2018 – mithin länger als drei Wochen – unterbrochen gewesen, hat Erfolg. Nach dem 9. Hauptverhandlungstag am 14. November 2018 hätte die Hauptverhandlung spätestens am 6. Dezember und nicht – wie geschehen – am 11. Dezember 2018 fortgesetzt werden müssen.
Besondere Umstände, die ein Beruhen des Urteils auf diesem Verfahrensverstoß ausnahmsweise ausschließen können (vgl. BGH, Urteil vom 5. Februar 1970 – 4 StR 272/68, BGHSt 23, 224, 225), sind nicht ersichtlich.
Franke Grube RiBGH Dr. Appl ist krankheitsbedingt an der Unterschrift gehindert.
Franke Zeng Schmidt
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