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5 StR 319/23

BUNDESGERICHTSHOF StR 319/23 BESCHLUSS vom 12. September 2023 in der Strafsache gegen wegen Nachstellung u.a.

ECLI:DE:BGH:2023:120923B5STR319.23.0 Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. September 2023 gemäß § 349 Abs. 2 StPO und entsprechend § 354 Abs. 1 StPO beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Leipzig vom 20. März 2023 wird mit der Maßgabe verworfen, dass der Angeklagte wegen Nachstellung in Tateinheit mit Beleidigung, Verleumdung und versuchter Nötigung verurteilt ist.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen „Nachstellung jeweils in Tateinheit mit Beleidigung in 165 tatmehrheitlichen Fällen, Beleidigung in Tateinheit mit versuchter Nötigung in 11 tatmehrheitlichen Fällen und mit Verleumdung“ zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt und deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt. Die mit der Sachrüge geführte Revision des Angeklagten führt zu der aus der Beschlussformel ersichtlichen Klarstellung des Tenors und ist im Übrigen im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO unbegründet (vgl. Antragsschrift des Generalbundesanwalts).

1. Die rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen belegen, dass sich der Angeklagte einer Tat der Nachstellung nach § 238 Abs. 1 StGB schuldig gemacht hat, zu der insgesamt eine (fehlgeschlagene) versuchte Nötigung sowie Beleidigung und Verleumdung in Tateinheit stehen. Der Senat hat den missverständlichen Tenor entsprechend § 354 Abs. 1 StPO berichtigt (vgl. auch Antragsschrift des Generalbundesanwalts) und aus Gründen der Übersichtlichkeit die Tenorierung einzelner Fälle gleichartiger Tateinheit entfallen lassen (vgl. hierzu BGH, Beschluss vom 14. Dezember 2022 – 3 StR 378/22, NStZ-RR 2023, 78, 79 mwN).

2. Der vom Generalbundesanwalt vorgeschlagenen Verfahrensbeschränkung nach § 154a Abs. 2 StPO und der Wiedereinbeziehung zuvor nach § 154a Abs. 2 StPO ausgeschiedener Tatteile vermag der Senat nicht zu folgen:

Dass die Strafkammer angenommen hat, die Verleumdung stehe in Tateinheit zu der als eine Tat gewerteten Nachstellung, beschwert den Angeklagten jedenfalls nicht. Dies gilt auch, soweit die Strafkammer entgegen § 2 Abs. 2 StGB auf die erst im März 2022 beendete Tat die bis 30. September 2021 geltende Fassung des § 238 StGB angewendet hat.

Der Senat sieht auf der Grundlage der rechtsfehlerfreien Feststellungen insgesamt auch einen durch mehrfaches Ansetzen gekennzeichneten, aber nach dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe letztlich fehlgeschlagenen Nötigungsversuch belegt. Soweit die Strafkammer im Rahmen der Strafzumessung auf das Vorliegen mehrerer Nötigungsversuche abgestellt hat, schließt der Senat aus, dass der Strafausspruch auf der geänderten rechtlichen Beurteilung beruht, denn auch die mehrfachen massiven Versuche zur Erreichung des einen Nötigungsziels durften zu Lasten des Angeklagten verwertet werden. Für die Wiedereinbeziehung der ausgeschiedenen Bedrohungsvorwürfe sieht der Senat deshalb keinen Anlass (vgl. zum Verhältnis von Bedrohung und versuchter Nötigung auch BGH, Beschluss vom 12. Januar 2022 – 4 StR 389/21 mwN).

Cirener Gericke Mosbacher Resch von Häfen Vorinstanz: Landgericht Leipzig, 20.03.2023 - 5 KLs 951 Js 694/21

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