Paragraphen in KZR 47/15
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BUNDESGERICHTSHOF KZR 47/15 BESCHLUSS vom 9. Oktober 2018 in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2018:091018BKZR47.15.0 Der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Meier-Beck und Dr. Raum sowie die Richter Dr. Bacher, Sunder und Dr. Deichfuß am 9. Oktober 2018 beschlossen:
Der Streitwert für das Verfahren über die Nichtzulassungsbeschwerde und für das Revisionsverfahren wird auf 5 Millionen Euro festgesetzt.
Gründe:
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs entspricht das bei Unterlassungsklagen für die Streitwertbemessung maßgebliche Interesse des Klägers bei einem Verband im Allgemeinen dem Interesse eines gewichtigen Mitbewerbers an der begehrten Unterlassung (BGH, Beschluss vom 5. März 1998 - I ZR 185/95, WRP 1998, 741, 742 - Verbandsinteresse). Nachdem das Berufungsgericht bei der Heraufsetzung der Sicherheitsleistung zugrunde gelegt hat, dass schon das Verbot, die Beträge, die mit dem Bundesverband Computerhersteller e.V. vereinbart wurden, um 20 % zu übersteigen, eine Erhöhung der Sicherheitsleistung auf 7 Millionen Euro rechtfertige, ist der Streitwert auf 5 Millionen Euro festzusetzen.
Eine höhere Wertfestsetzung für das Verfahren über die Nichtzulassungsbeschwerde ist nicht veranlasst, weil die Gegenstände der Klageanträge zu 2 bis 4 wirtschaftlich mit denen des Klageantrags zu 1 identisch sind.
Meier-Beck Raum Bacher Sunder Deichfuß Vorinstanzen: LG München I, Entscheidung vom 02.07.2014 - 37 O 23779/13 OLG München, Entscheidung vom 10.09.2015 - U 2663/14 Kart -
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