Paragraphen in XI ZR 40/23
Sortiert nach der Häufigkeit
Häufigkeit | Paragraph | |
---|---|---|
2 | 33 | RVG |
1 | 48 | GKG |
1 | 3 | ZPO |
Sortiert nach dem Alphabet
Häufigkeit | Paragraph | |
---|---|---|
1 | 48 | GKG |
2 | 33 | RVG |
1 | 3 | ZPO |
BUNDESGERICHTSHOF XI ZR 40/23 BESCHLUSS vom 9. September 2024 in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2024:090924BXIZR40.23.0 Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. September 2024 durch den Richter Dr. Schild von Spannenberg beschlossen:
Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit des Antragstellers im Revisionsverfahren des Musterklägers wird auf 90.000 € festgesetzt. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei, Kosten werden nicht erstattet.
Gründe: I.
Der Musterkläger hat den Antragsteller mit seiner Vertretung im Verfahren der Revision gegen das Musterfeststellungsurteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Naumburg vom 8. Februar 2023 beauftragt. Mit der Revisionsbegründung hat der Musterkläger Feststellungsziele mit einem Gegenstandswert von insgesamt 30.000 € weiterverfolgt. Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 9. Juli 2024 die Revision des Musterklägers zurückgewiesen und den Gegenstandswert auf 30.000 € festgesetzt.
Der Antragsteller beantragt, den Wert des Gegenstands seiner anwaltlichen Tätigkeit im Revisionsverfahren festzusetzen.
II.
Die Voraussetzungen für eine gesonderte Wertfestsetzung gemäß § 33 Abs. 1 RVG liegen vor, denn der anwaltliche Gegenstandswert weicht von dem gerichtlichen Streitwert ab. Der Gegenstandswert für die anwaltliche Tätigkeit richtet sich nach dem Wert, der die Grundlage für den Auftrag zur Einlegung der Revision bildete. Dieser Wert entspricht der gesamten sich aus dem Musterfeststellungsurteil ergebenden Beschwer des Musterklägers, da dieser dem Antragsteller einen unbeschränkten Rechtsmittelauftrag erteilt hat.
Diese Beschwer beträgt insgesamt 90.000 €. Der Musterkläger ist vor dem Oberlandesgericht mit den Feststellungszielen I., II., III.1., 2.a) bis c) und teilweise mit dem Feststellungsziel III.5. unterlegen.
Der Streitwert der Musterfeststellungklage bestimmt sich nach den allgemeinen Vorschriften (§ 48 Abs. 1 Satz 1 GKG i.V.m. § 3 ZPO). Maßgebend ist das Interesse der Allgemeinheit an den mit der Musterfeststellungsklage verfolgten Feststellungszielen und nicht die wirtschaftliche Bedeutung für diejenigen, deren Ansprüche oder Rechtsverhältnisse von den Feststellungszielen abhängen (BT-Drucks. 19/2439, S. 29). Der Streitwert richtet sich folglich nicht nach dem Wert der zur Musterfeststellungsklage angemeldeten Einzelansprüche.
Bei der Bestimmung des Streitwerts der Feststellungsziele von Musterfeststellungsklagen im Zusammenhang mit der variablen Verzinsung von Prämiensparverträgen der vorliegenden Art sind die überdurchschnittlich hohe wirtschaftliche Bedeutung, die Vielzahl betroffener Bankkunden sowie der öffentlichkeitswirksame Meinungsstreit in Instanz-Rechtsprechung und Literatur zu berücksichtigen. Vor diesem Hintergrund bewertet der Senat die Feststellungsziele in solchen Verfahren im Regelfall mit jeweils 20.000 €. Danach ergibt sich für das Feststellungsziel I., mit dem der Musterkläger eine feste Verzinsung von 4% p.a. begehrt, für das Feststellungsziel II., mit dem er hilfsweise eine Verzinsung zum jeweils vereinbarten Anfangszinssatz geltend macht, für das Feststellungsziel III.1., mit dem er die Unwirksamkeit der Zinsanpassungsklauseln geltend macht und für die Feststellungsziele III.2.a) bis c), mit denen er hilfsweise in erster Linie eine Verzinsung auf der Grundlage der ehemaligen Zeitreihe WX4260 der Deutschen Bundesbank als Referenzzins verlangt, insgesamt ein Streitwert von 80.000 €. Mit dem Feststellungsziel III.5. ist der Musterkläger demgegenüber nur teilweise unterlegen. Das Oberlandesgericht hat auf dieses Feststellungsziel antragsgemäß festgestellt, dass die Musterbeklagte bei der von ihr vorzunehmenden Zinsanpassung den relativen Zinsabstand zu wahren hat. Die mit diesem Feststellungsziel vom Musterkläger weiter beanspruchte Feststellung, wonach eine negative Verzinsung ausgeschlossen sei, hat es demgegenüber nicht getroffen. Insoweit ist von einer Beschwer des Musterklägers in Höhe von 10.000 € auszugehen.
III. 7 Die Nebenentscheidungen folgen aus § 33 Abs. 9 RVG.
Schild von Spannenberg Vorinstanz: OLG Naumburg, Entscheidung vom 08.02.2023 - 5 MK 1/20 -
Urheber dieses Dokuments ist der Bundesgerichtshof. Nach § 5 UrhG geniessen Entscheidungen und Gesetze keinen urheberrechtlichen Schutz. Auflagen des Gerichts können aber die kommerzielle Verwertung einschränken. In Anlehnung an Creative Commons Lizenzen ist die Nutzung mit einer CC BY-NC-SA 3.0 DE Lizenz vergleichbar. Bitte beachten Sie, dass diese Entscheidung urheberrechtlich geschützte Abbildungen enthalten kann. Vor einer Nutzung - über die reine Wiedergabe der Entscheidung hinaus - sind in solchen Fällen entsprechende Nutzungsrechte bei den jeweiligen Rechteinhabern einzuholen.
Häufigkeit | Paragraph | |
---|---|---|
2 | 33 | RVG |
1 | 48 | GKG |
1 | 3 | ZPO |
Häufigkeit | Paragraph | |
---|---|---|
1 | 48 | GKG |
2 | 33 | RVG |
1 | 3 | ZPO |
Der nachfolgende Link führt Sie zum originalen Dokument. Aufgrund der technischen Natur des Internets ist es möglich, dass der Link zum jetzigen Zeitpunkt nicht mehr gültig ist. Bitte haben Sie dafür Verständnis, dass wir nicht alle Links einer ständigen Prüfung unterziehen können.
Öffnen