Paragraphen in XI ZR 670/17
Sortiert nach der Häufigkeit
Häufigkeit | Paragraph | |
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1 | 355 | BGB |
1 | 97 | ZPO |
1 | 543 | ZPO |
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1 | 355 | BGB |
1 | 97 | ZPO |
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BUNDESGERICHTSHOF XI ZR 670/17 BESCHLUSS vom 3. Juli 2018 in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2018:030718BXIZR670.17.0 Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 3. Juli 2018 durch den Vizepräsidenten Prof. Dr. Ellenberger, die Richter Dr. Grüneberg und Maihold sowie die Richterinnen Dr. Menges und Dr. Derstadt beschlossen:
Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers gegen den Beschluss des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 16. Oktober 2017 wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts sowie die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Die streitgegenständliche Widerrufsbelehrung verstößt nicht gegen das in § 355 Abs. 2 Satz 1 BGB in der hier maßgeblichen, bis zum 10. Juni 2010 geltenden Fassung verankerte Deutlichkeitsgebot, wenn bei der Anschrift des Empfängers auch dessen Internetseite angegeben wird, obwohl die Widerrufserklärung dort nicht abgegeben werden kann. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt bis zu 230.000 €.
Ellenberger Grüneberg Maihold Menges Derstadt Vorinstanzen: LG Lüneburg, Entscheidung vom 05.07.2017 - 6 O 21/17 OLG Celle, Entscheidung vom 16.10.2017 - 3 U 145/17 -
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Häufigkeit | Paragraph | |
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1 | 355 | BGB |
1 | 97 | ZPO |
1 | 543 | ZPO |
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