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10 W (pat) 137/14

BUNDESPATENTGERICHT W (pat) 137/14 Verkündet am 16. Juli 2015

…

BESCHLUSS in der Einspruchs-Beschwerdesache betreffend das Patent 10 2011 000 272 BPatG 154 05.11 hat der 10. Senat (Technischer Beschwerdesenat) aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 16. Juli 2015 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dr.-Ing. Lischke sowie der Richter Dipl.-Ing. Hildebrandt, Eisenrauch und Dipl.-Ing. Richter beschlossen:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe I.

Gegen das Patent 10 2011 000 272, dessen Erteilung am 16. August 2012 veröffentlicht wurde, ist am 14. November 2012 Einspruch erhoben worden. Die Patentabteilung 1.25 des Deutschen Patent- und Markenamtes hat mit Beschluss vom 29. August 2013 (mit Gründen versehene Fassung vom 17. Dezember 2013) das Patent widerrufen.

Gegen diesen Beschluss richtet sich die am 16. Januar 2014 eingegangene Beschwerde der Patentinhaberin.

Sie führt aus, dass der Patentgegenstand gegenüber dem aufgezeigten Stand der Technik neu sei und auch auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhe.

Die Beschwerdeführerin und Patentinhaberin beantragt,

den angefochtenen Beschluss aufzuheben und das Patent unbeschränkt aufrechtzuerhalten.

Die Einsprechende beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Sie vertritt die Auffassung, dass der Gegenstand des erteilten Patentanspruchs 1 gegenüber dem aufgezeigten Stand der Technik nicht patentfähig sei und bezieht sich hierzu u.a. auf die Druckschriften

(D1) DE 10 2005 011 790 B3 und (D2) WO 92/05321 A1.

Das Patent betrifft nach dem Wortlaut des erteilten Patentanspruchs 1 eine

„Sanitärwanne mit einer in einer Vertiefung (2) des Wannenbodens (1) angeordneten Ablauföffnung (3), einer an die Ablauföffnung (3) angeschlossenen Ablaufgarnitur (4) und einem über der Ablauföffnung (3) angeordneten Deckel (5), der eine emaillierte Oberseite sowie eine an die Vertiefung (2) angepasste Form aufweist und der an der Unterseite auf der Vertiefung (2) des Wannenbodens (1) und/oder der Ablaufgarnitur (4) unmittelbar aufliegt, dadurch gekennzeichnet, dass der Deckel (5) von einem einzigen, zusammenhängenden, formstabilen und zumindest abschnittsweise emaillierten Metallteil gebildet ist“.

Zu den hierauf rückbezogenen Unteransprüchen 2 bis 10 wird auf die Streitpatentschrift DE 10 2011 000 272 B4 verwiesen.

II.

Die frist- und formgerecht eingelegte Beschwerde ist zulässig. Sie hat jedoch keinen Erfolg, da der Gegenstand des Patents gemäß dem erteilten Patentanspruch 1 im Sinne von § 1 Abs. 1 und § 4 PatG nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruht.

1. Der Patentanspruch 1 lässt sich zweckmäßigerweise in folgende Merkmale gliedern:

1. Sanitärwanne mit einer in einer Vertiefung des Wannenbodens angeordneten Ablauföffnung,

2. einer an die Ablauföffnung angeschlossenen Ablaufgarnitur 3. und einem über der Ablauföffnung angeordneten Deckel; 4. der Deckel weist eine emaillierte Oberseite und 5. eine an die Vertiefung angepasste Form auf; 6. der Deckel liegt an der Unterseite auf der Vertiefung des Wannenbodens und/oder der Ablaufgarnitur unmittelbar auf; 7.1 der Deckel ist von einem einzigen, zusammenhängenden, formstabilen Teil gebildet; 7.2 das Teil ist ein zumindest abschnittsweise emailliertes Metallteil.

2. Als hier zuständiger Fachmann ist ein Techniker bzw. Konstrukteur im Bereich der Sanitärtechnik, insbesondere von Sanitärarmaturen anzusetzen.

3. Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 mag gegenüber den in den Entgegenhaltungen D1 und D2 offenbarten Vorrichtungen jeweils neu sein. So fehlt bei der Ablaufgarnitur nach der D2 jedenfalls explizit das Merkmal 7.2 eines emaillierten Metallteils für den Deckel, während in der D1 nicht hinreichend deutlich offenbart ist, ob der Deckel des dort vorgesehenen Ablaufs i. S. des Merkmals 7.1 von einem einzigen, zusammenhängenden, formstabilen Teil gebildet ist.

4. Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 beruht nach Überzeugung des Senats jedoch nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit.

Die Druckschrift D2 kommt dem Gegenstand des Streitpatents insoweit am nächsten, als die dort offenbarte Ablaufgarnitur für eine Sanitärwanne bereits alle jene Merkmale aufweist, welche im Wesentlichen den Kerngedanken der Lehre des Streitpatents zur Lösung der zugrunde liegende Aufgabe bestimmen, nämlich den Ablauf mit einem Deckel von hoher Widerstandsfähigkeit sowie einer konstruktiv einfachen Ausgestaltung zu versehen. Die hierzu beanspruchten Merkmale 1 bis 3 und 5 bis 7.1 finden sich unbestritten in den Ansprüchen 1 und 3 sowie den Figuren 1 und 3 der D2 wieder.

Von dieser Ablaufgarnitur unterscheidet sich der Streitpatentgegenstand gemäß dem erteilten Patentanspruch 1 somit lediglich in den Merkmalen der emaillierten Oberseite des Deckels (Merkmal 4) und eines zumindest abschnittsweise emaillierten Metallteils als Deckel (Merkmal 7.2).

Auf eine derartige Ausbildung eines Ablaufdeckels weist implizit aber auch bereits die D2 selbst hin, wo in Anspruch 8 eine Ausgestaltung beansprucht ist, bei welcher die dem Deckel entsprechende „Scheibe (25) aus dem gleichen Material ausgebildet“ sein soll „wie der sanitäre Apparat“. Der Fachmann, der selbstverständlich alle für die hier einschlägigen sanitären Vorrichtungen üblichen Materialien, insbesondere auch emaillierten Stahl kennt, wird, dieser Anregung aus der D2 folgend, ohne weiteres auch den Deckel der Ablaufgarnitur aus diesem Material vorsehen und kommt damit in naheliegender Weise zum Gegenstand des Streitpatents (vgl. hierzu BGH GRUR 2014, 647, 649 - „Farbversorgungssystem“).

Folgt man dieser Betrachtung nicht, weil der Fachmann bei der Verbesserung der in Rede stehenden Ablaufgarnitur das Material für die Sanitärwanne und damit die Ausführung in emailliertem Metall außer Acht lässt, so findet er jedenfalls in der eine vergleichbare Ablaufgarnitur betreffenden Druckschrift D1 die entscheidende Anregung dazu, in vorteilhafter Weise einen Deckel aus emailliertes Stahlblech einzusetzen. Neben dem hierauf gerichteten Anspruch 4 gibt die dortige Beschreibung - wiederum unter dem Hinweis darauf, den Deckel aus demselben Material auszubilden wie den Wannenboden - in Abs. 0007 an, als besonders geeignetes Material „emailliertes Stahlblech“ vorzusehen.

Somit ist der Gegenstand des Patentanspruchs 1, sofern er sich nicht bereits in naheliegender Weise alleine aus dem Inhalt der D2 i. V. mit dem Fachwissen des Fachmanns ergibt, jedenfalls durch eine Zusammenschau der Druckschriften D2 und D1 nahegelegt und beruht daher nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit.

III.

Gegen diesen Beschluss steht den am Beschwerdeverfahren Beteiligten das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde zu. Da der Senat die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen hat, ist sie nur statthaft, wenn gerügt wird, dass

- das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war, - bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war, - einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war, - ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war, sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt hat,

- der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind, oder - der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.

Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstr. 45 a, 76133 Karlsruhe, durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten schriftlich einzulegen.

Dr. Lischke Hildebrandt Eisenrauch Richter prö

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