Paragraphen in IX ZR 311/18
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3 | 769 | ZPO |
1 | 543 | ZPO |
1 | 767 | ZPO |
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BUNDESGERICHTSHOF IX ZR 311/18 BESCHLUSS vom 28. März 2019 in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2019:280319BIXZR311.18.0 Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Richter Grupp als Vorsitzenden, den Richter Prof. Dr. Gehrlein, die Richterin Lohmann, den Richter Prof. Dr. Pape und die Richterin Möhring am 28. März 2019 beschlossen:
Der Antrag des Klägers vom 27. Februar 2019, die Zwangsvollstreckung aus dem notariellen Schuldanerkenntnis mit Vollstreckungsunterwerfung des Notars K.
, Chemnitz, UR- Nr. vom 25. August 2016 bis zum Erlass einer Entscheidung in der Sache einstweilen einzustellen, wird abgelehnt.
Gründe:
I.
Der Beklagte zu 2 vollstreckt aus dem im Tenor genannten notariellen Schuldanerkenntnis des Klägers und möchte unter anderem erreichen, dass dieser eine Vermögensauskunft abgibt. Der Kläger hat gegen den Beklagten zu 2 Vollstreckungsgegenklage erhoben; er meint, dass der Beklagte zu 2 aus der Urkunde nicht vollstrecken dürfe, weil die Vergütungsansprüche, zu deren Absicherung das Schuldanerkenntnis erklärt worden sei, nicht fällig seien und der Beklagte zu 2 im Übrigen auf seine Ansprüche verzichtet habe. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, das Berufungsgericht hat die Berufung zurückgewiesen. Hiergegen wendet sich der Kläger mit einer Nichtzulassungsbeschwerde. Er hat am 27. Februar 2019 beantragt, die Zwangsvollstreckung aus dem notariellen Schuldanerkenntnis bis zum Erlass einer Entscheidung in dieser Sache einstweilen einzustellen.
II.
1. Der Antrag, die Zwangsvollstreckung aus dem notariellen Schuldanerkenntnis einstweilen einzustellen, ist als ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 769 ZPO auszulegen (vgl. BGH, Beschluss vom 10. August 2005 - XII ZR 73/05, NJW 2005, 3282, 3283; vom 22. November 2006 - XII ZR 58/04, GuT 2007, 156 Rn. 1).
2. Der Antrag ist unbegründet.
a) Wird eine Nichtzulassungsbeschwerde gegen ein Berufungsurteil eingelegt, welches die klägerische Berufung gegen ein seine Vollstreckungsgegenklage abweisendes Urteil zurückweist, kann das Revisionsgericht als Rechtsmittel- und Prozessgericht gemäß § 769 Abs. 1 Satz 1 ZPO auf Antrag anordnen, dass bis zur Entscheidung über die in § 767 ZPO bezeichneten Einwendungen die Zwangsvollstreckung gegen oder ohne Sicherheitsleistung eingestellt oder nur gegen Sicherheitsleistung fortgesetzt wird und dass Vollstreckungsmaßregeln gegen Sicherheitsleistung aufzuheben sind. Die Entscheidung über den Erlass der einstweiligen Anordnung liegt im pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts, das die dem Schuldner drohenden Nachteile und die Erfolgsaussichten der Klage zu berücksichtigen hat. In die Abwägung sind aber immer auch die wirtschaftlichen Interessen des Gläubigers an einer zügigen Vollstreckung einzubeziehen (Schneiders in Kindl/Meller-Hannich/Wolf, Gesamtes Recht der Zwangsvollstreckung, 3. Aufl., § 769 ZPO Rn. 18; vgl. BGH, Beschluss vom 22. November 2006, aaO Rn. 4).
b) Die Abwägung der widerstreitenden Interessen rechtfertigt nicht die Einstellung der Zwangsvollstreckung. Denn die vom Kläger eingelegte und begründete Nichtzulassungsbeschwerde hat jedenfalls insoweit keine Aussicht auf Erfolg, als seine Verpflichtung aus dem materiellen Schuldanerkenntnis vom 25. August 2016 betroffen ist. Die Rechtssache hat nach derzeitigem Stand der Sache insoweit weder grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Verfahrensgrundrechte des Klägers sind nicht verletzt.
Grupp Gehrlein Lohmann Pape Möhring Vorinstanzen: LG Chemnitz, Entscheidung vom 15.02.2018 - 2 O 76/17 OLG Dresden, Entscheidung vom 23.10.2018 - 14 U 398/18 -
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