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IX ZR 132/11

BUNDESGERICHTSHOF IX ZR 132/11 BESCHLUSS vom 4. Juli 2013 in dem Rechtsstreit Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Dr. Fischer, Grupp und die Richterin Möhring am 4. Juli 2013 beschlossen:

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 21. Juli 2011 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.

Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 197.128,09 € festgesetzt.

Gründe:

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (§ 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO) und zulässig (§ 544 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO). Sie hat jedoch keinen Erfolg. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).

Die Entscheidung des Berufungsgerichts wird, ohne dass Zulassungsgründe berührt wären, von der Begründung getragen, der geltend gemachte Anspruch ergebe sich aus § 133 Abs. 1, § 143 Abs. 1 Satz 2 InsO, § 819 Abs. 1, § 818 Abs. 4, § 292 Abs. 1, § 989 BGB. Es kann nicht festgestellt werden, dass die entsprechende Beurteilung des Berufungsgerichts auf der Verletzung eines Verfahrensgrundrechts der Beklagten beruht.

Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen.

Kayser Gehrlein Fischer Grupp Möhring Vorinstanzen: LG Krefeld, Entscheidung vom 26.08.2010 - 3 O 86/10 OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 21.07.2011 - I-12 U 162/10 -

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Paragraphen in IX ZR 132/11

Sortiert nach der Häufigkeit
Häufigkeit Paragraph
2 544 ZPO
1 292 BGB
1 818 BGB
1 819 BGB
1 989 BGB
1 133 InsO
1 143 InsO
1 543 ZPO

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Sortiert nach dem Alphabet
Häufigkeit Paragraph
1 292 BGB
1 818 BGB
1 819 BGB
1 989 BGB
1 133 InsO
1 143 InsO
1 543 ZPO
2 544 ZPO

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