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3 StR 342/12

BUNDESGERICHTSHOF StR 342/12 BESCHLUSS vom 18. September 2012 in der Strafsache gegen wegen Raubes u.a.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 18. September 2012 gemäß § 349 Abs. 2 und 4, § 354 Abs. 1b Satz 1 StPO einstimmig beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Osnabrück vom 8. Mai 2012, soweit es den Angeklagten M. A. betrifft, im Ausspruch über die Gesamtstrafe mit der Maßgabe aufgehoben, dass eine nachträgliche gerichtliche Entscheidung über die Gesamtstrafe nach den §§ 460, 462 StPO zu treffen ist.

Die Entscheidung über die Kosten des Rechtsmittels bleibt dem für das Nachverfahren nach §§ 460, 462 StPO zuständigen Gericht vorbehalten.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe: 1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Raubes in Tateinheit mit Nötigung und mit Besitz von Betäubungsmitteln unter Einbeziehung der (Einzel-)Strafen aus einem Strafbefehl und zwei Urteilen des Amtsgerichts Meppen zur Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Hiergegen richtet sich die auf die Rüge der Verletzung sachlichen Rechts gestützte Revision des Angeklagten. Das Rechtsmittel hat den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.

Die Überprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung hat zum Schuldspruch und zu der verhängten Einzelstrafe von einem Jahr und zwei Monaten keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Der Ausspruch über die Gesamtstrafe kann hingegen nicht bestehen bleiben. Hierzu hat der Generalbundesanwalt in seiner Antragschrift ausgeführt:

"Das angefochtene Urteil erweist sich im Ausspruch über die Gesamtstrafe als rechtsfehlerhaft, weil es sich nicht dazu verhält, ob die gegen den Angeklagten mit Strafbefehl des Amtsgerichts Meppen vom 28. März 2011 (13 Ds 320 Js 4510/11 [25/11]) verhängte Geldstrafe in Höhe von 120 Tagessätzen zu jeweils 10 Euro bereits erledigt ist (UA S. 10, 27). Das Revisionsgericht kann daher nicht beurteilen, ob das Landgericht diese Geldstrafe zu Recht gemäß § 55 Abs. 1 Satz 1 StGB in die Bildung der nachträglichen Gesamtstrafe einbezogen hat oder - für den Fall ihrer Erledigung - ein Härteausgleich vorzunehmen gewesen wäre (vgl. BGH, Beschluss vom 9. November 2010 - 4 StR 441/10, BGHR StGB § 55 Abs. 1 Satz 1, Härteausgleich 20). Von dieser Frage abgesehen liegen die Voraussetzungen für die Bildung einer nachträglichen Gesamtstrafe vor: Bei dem Strafbefehl des Amtsgerichts Meppen handelt es sich um eine 'frühere Verurteilung' im Sinne des § 55 Abs. 1 Satz 2 StGB; die hier abzuurteilende Tat zum Nachteil des Zeugen C. war vor dieser Verurteilung begangen worden.

Der von der Revision aufgezeigte Rechtsfehler zwingt jedoch nicht zur Zurückverweisung der Sache gemäß § 354 Abs. 2 Satz 1 StPO. Die neu zu treffende Entscheidung über die Gesamtstrafe kann gemäß § 354 Abs. 1b Satz 1 StPO dem Beschlussverfahren nach den §§ 460, 462 StPO überlassen werden. Abweichend von dem der Entscheidung des erkennenden Senats vom 29. November 2011 (3 StR 358/11) zugrunde liegenden Sachverhalt ist nicht lediglich eine - möglicherweise erledigte - Einzelstrafe verblieben; wegen der weiteren Einzelstrafen aus den Urteilen des Amtsgerichts Meppen vom 29. März 2011 (5 Ls 320 Js 4556/11 [12/11]) und vom 18. April 2011 (10 Ds 820 Js 7028/11

[81/11]) ist vielmehr jedenfalls eine nachträgliche Gesamtstrafe zu bilden (vgl. BGH, Beschluss vom 17. Juli 2007 - 4 StR 266/07, NStZ-RR 2007, 369 Rn. 5 [juris]). Der Durchführung des für den Fall einer Erledigung der Geldstrafe aus dem Strafbefehl des Amtsgerichts Meppen vorzunehmenden Härteausgleichs stünden in einem solchen Fall die Vorschriften der §§ 460, 462 StPO daher nicht entgegen." Dem stimmt der Senat zu.

Becker Gericke Hubert Spaniol Schäfer

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