Paragraphen in 2 StR 431/16
Sortiert nach der Häufigkeit
Häufigkeit | Paragraph | |
---|---|---|
1 | 464 | StPO |
Sortiert nach dem Alphabet
Häufigkeit | Paragraph | |
---|---|---|
1 | 464 | StPO |
BUNDESGERICHTSHOF StR 431/16 BESCHLUSS vom 21. Februar 2017 in der Strafsache gegen wegen fahrlässiger Tötung hier: Sofortige Beschwerde der Nebenklägerin ECLI:DE:BGH:2017:210217B2STR431.16.1 Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Angeklagten am 21. Februar 2017 beschlossen:
Über die sofortige Beschwerde der Nebenklägerin B. gegen die im Urteil des Landgerichts Köln vom 2. Juni 2016 getroffene Kostenentscheidung hat das Oberlandesgericht Köln zu entscheiden.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen fahrlässiger Tötung seiner Tochter, deren Mutter die Nebenklägerin ist, zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Es hat den Angeklagten des Weiteren dazu verurteilt, die Kosten des Verfahrens einschließlich seiner notwendigen Auslagen zu tragen. Die notwendigen Auslagen der Nebenklägerin hat es dem Angeklagten lediglich zu 25 % auferlegt. Von der Auferlegung sämtlicher notwendiger Auslagen hat das Landgericht aus Billigkeitsgründen abgesehen.
Der Senat ist für die Entscheidung über die sofortige Beschwerde nicht zuständig. Eine Zuständigkeit des Revisionsgerichts für die Entscheidung über die sofortige Beschwerde gegen die Kostenentscheidung nach § 464 Abs. 3 Satz 3 StPO besteht nur, wenn es zugleich über eine vom Beschwerdeführer eingelegte Revision zu entscheiden hat, weil nur in diesem Fall der erforderliche enge Zusammenhang zwischen beiden Rechtsmitteln besteht (vgl. BGH, Beschluss vom 9. März 1990 - 5 StR 73/90, BGHR StPO § 464 Abs. 3 Zuständigkeit 3). Hat - wie hier - nur der Angeklagte Revision, die Nebenklägerin aber nur Kostenbeschwerde eingelegt, so entscheidet über die Beschwerde das Beschwerdegericht (BGH, Beschluss vom 17. Oktober 1996 - 4 StR 404/96; Beschluss vom 5. Dezember 1996 - 4 StR 567/96, NStZ-RR 1997, 238). Das ist hier das Oberlandesgericht Köln.
Appl Eschelbach Zeng Bartel Grube
Urheber dieses Dokuments ist der Bundesgerichtshof. Nach § 5 UrhG geniessen Entscheidungen und Gesetze keinen urheberrechtlichen Schutz. Auflagen des Gerichts können aber die kommerzielle Verwertung einschränken. In Anlehnung an Creative Commons Lizenzen ist die Nutzung mit einer CC BY-NC-SA 3.0 DE Lizenz vergleichbar. Bitte beachten Sie, dass diese Entscheidung urheberrechtlich geschützte Abbildungen enthalten kann. Vor einer Nutzung - über die reine Wiedergabe der Entscheidung hinaus - sind in solchen Fällen entsprechende Nutzungsrechte bei den jeweiligen Rechteinhabern einzuholen.
Häufigkeit | Paragraph | |
---|---|---|
1 | 464 | StPO |
Häufigkeit | Paragraph | |
---|---|---|
1 | 464 | StPO |
Der nachfolgende Link führt Sie zum originalen Dokument. Aufgrund der technischen Natur des Internets ist es möglich, dass der Link zum jetzigen Zeitpunkt nicht mehr gültig ist. Bitte haben Sie dafür Verständnis, dass wir nicht alle Links einer ständigen Prüfung unterziehen können.
Öffnen