Paragraphen in V ZR 143/19
Sortiert nach der Häufigkeit
Häufigkeit | Paragraph | |
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2 | 544 | ZPO |
1 | 97 | ZPO |
1 | 321 | ZPO |
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BUNDESGERICHTSHOF V ZR 143/19 BESCHLUSS vom
10. August 2020 in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2020:100820BVZR143.19.0 Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. August 2020 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann, die Richter Dr. Kazele und Dr. Göbel, die Richterin Haberkamp und den Richter Dr. Hamdorf beschlossen:
Die als Anhörungsrüge anzusehende „sofortige Beschwerde“ des Beklagten gegen den Beschluss des Senats vom 18. Juni 2020 wird als unzulässig verworfen. Die als fehlend gerügte Begründung musste nicht gegeben werden, da auch die Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde hier keiner Begründung bedurft hätte (§ 544 Abs. 6 Satz 2 ZPO). Eine neue und eigenständige Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör, ist nicht - wie erforderlich (§ 321a Abs. 2 Satz 5 ZPO) - dargelegt.
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 13. Mai 2019 wird auf Kosten des Beklagten als unzulässig verworfen, weil sie nicht innerhalb der bis zum 18. September 2019 verlängerten Frist begründet worden ist (§ 544 Abs. 4, § 97 Abs. 1 ZPO).
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 53.416,95 €.
Stresemann Haberkamp Kazele Göbel Hamdorf Vorinstanzen: LG Wuppertal, Entscheidung vom 25.06.2018 - 5 O 157/16 OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 13.05.2019 - I-9 U 128/18 -
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