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1 StR 298/18

BUNDESGERICHTSHOF StR 298/18 BESCHLUSS vom 24. Januar 2019 in der Strafsache gegen

1.

2.

3.

4.

5.

6.

wegen zu 1., 3., 5. und 6.: unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.

zu 2.: Beihilfe zur unerlaubten Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.

zu 4.: Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge ECLI:DE:BGH:2019:240119B1STR298.18.0 Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 24. Januar 2019 beschlossen:

Dem Angeklagten A. wird von Amts wegen Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in die Revisionsbegründungsfrist gewährt. Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 21. November 2017 werden als unbegründet verworfen (§ 349 Abs. 2 StPO); hinsichtlich der Angeklagten Z. , As. , G. , S. und A. wird die in Belgien erlittene Auslieferungshaft – entsprechend den Urteilsgründen – jeweils im Verhältnis 1:1 auf die Freiheitsstrafe angerechnet. Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Der Senat bemerkt ergänzend zur Stellungnahme des Generalbundesanwalts hinsichtlich der vom Angeklagten As. erhobenen Verfahrensrüge:

Das Landgericht hat es rechtsfehlerhaft unterlassen, den Angeklagten As. gemäß § 265 Abs. 1 StPO darauf hinzuweisen, dass an Stelle einer Verurteilung wegen täterschaftlichen Handelns – entsprechend dem Vorwurf in der unverändert zur Hauptverhandlung zugelassenen Anklage – (lediglich) eine Verurteilung wegen Beihilfe zur unerlaubten Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge – entsprechend dem Schuldspruch – in Betracht kommt (vgl. Schmitt in Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 61. Aufl., § 265 Rn. 14 mwN). Der Hinweis war insbesondere auch nicht deshalb entbehrlich, weil das Landgericht in einem Haftfortdauerbeschluss darauf hingewiesen hat, dass der Angeklagte entweder als Mittäter des Mitangeklagten Z. oder zu dessen Unterstützung an dessen Tat beteiligt war. Denn die in diesem Beschluss erfolgten Ausführungen vermögen einen rechtlichen Hinweis nach § 265 Abs. 1 StPO nicht zu ersetzen (vgl. BGH, Urteil vom 20. Dezember 1967 – 4 StR 485/67, BGHSt 22, 29).

Der Senat kann jedoch mit Blick auf die Darstellung des Tatvorwurfs in der Anklageschrift ausschließen, dass die Verurteilung des Angeklagten auf diesem Rechtsfehler beruht, weil der zum äußeren Tatgeschehen geständige Angeklagte sich nicht wirksamer als geschehen hätte verteidigen können (vgl. BGH, Urteil vom 20. Juli 1976 – 1 StR 327/76, MDR 1977, 63).

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