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VIII ZR 239/12

BUNDESGERICHTSHOF VIII ZR 239/12 BESCHLUSS vom 18. Dezember 2012 in dem Rechtsstreit Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. Dezember 2012 durch den Vorsitzenden Richter Ball, die Richterin Dr. Hessel sowie die Richter Dr. Achilles, Dr. Schneider und Dr. Bünger beschlossen:

Der Antrag der Beklagten auf Beiordnung eines beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalts wird zurückgewiesen.

Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil der Zivilkammer 63 des Landgerichts Berlin vom 6. Juli 2012 wird auf ihre Kosten als unzulässig verworfen, weil die Beschwerde nicht innerhalb der vom Vorsitzenden bis zum 13. November 2012 verlängerten Frist begründet worden ist (§§ 544 Abs. 2, 97 Abs. 1 ZPO). Streitwert: 40.186,30 €

Gründe:

I.

Die Rechtsanwälte, die für die Beklagten Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt hatten, haben wegen Differenzen über die Erfolgsaussicht dieses Rechtsmittels von dessen Begründung abgesehen und das Mandat niedergelegt. Die Beklagten beantragen nunmehr die Beiordnung eines Notanwalts zur weiteren Durchführung des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens.

II.

Die Voraussetzungen für die Beiordnung eines Notanwalts für die Beklagten gemäß § 78b ZPO sind nicht erfüllt.

Die Beklagten haben zwar rechtzeitig innerhalb der Rechtsmittel(begründungs)frist den Antrag auf Beiordnung eines Notanwalts gestellt sowie substantiiert dargelegt und nachgewiesen, dass es ihnen trotz zumutbarer Anstrengungen nicht gelungen ist, einen zu ihrer Vertretung bereiten Rechtsanwalt zu finden (vgl. Senatsbeschluss vom 12. Juni 2012 - VIII ZB 80/11, juris Rn. 9 mwN).

Mit dem von den Beklagten angestrebten Ziel kann die Bestellung eines Notanwalts nach § 78b ZPO jedoch nicht gerechtfertigt werden. Die Nichtzulassungsbeschwerde darf nach den gesetzlichen Vorschriften nur durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt begründet werden; er trägt die Verantwortung für ihre Fassung. Die Beiordnung eines am Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalts allein zu dem Zweck, das eingelegte Rechtsmittel entgegen dem Rat der Prozessbevollmächtigten durchzuführen und hierbei die rechtlichen Überlegungen der Beklagten zur Grundlage eines Begründungsschriftsatzes zu machen, würde dem Sinn und Zweck der Zulassungsbeschränkung zuwiderlaufen, der darin besteht, die Rechtspflege durch eine leistungsfähige und in Revisionssachen besonders qualifizierte Anwaltschaft zu stärken, die Rechtsuchenden kompetent zu beraten und den Bundesgerichtshof von unzulässigen Rechtsmitteln zu entlasten. Auch stünde eine solche Beiordnung im Widerspruch zur Eigenverantwortung des Rechtsanwalts (vgl. BGH, Beschlüsse vom 22. November 1994 - XI ZR 96/94, NJW 1995, 537; vom 20. Juni 2006 - VI ZR 255/05, VersR 2007, 132 Rn. 3; vom 20. November 2012 - VIII ZR 175/12, zur Veröffentlichung vorgesehen).

Die Beiordnung eines Notanwalts kommt hier im Übrigen auch deshalb nicht in Betracht, weil die Rechtsverfolgung aus den im Schriftsatz der Prozessbevollmächtigten der Beklagten vom 20. September 2012 im Einzelnen dargelegten Gründen aussichtslos erscheint (§ 78b Abs. 1 ZPO). Das in der Antragsschrift der Beklagten und in den darin in Bezug genommenen Anlagen enthaltene weitere Vorbringen vermag an dieser Beurteilung nichts zu ändern.

Ball Dr. Hessel Dr. Achilles Dr. Schneider Dr. Bünger Vorinstanzen: AG Berlin-Schöneberg, Entscheidung vom 02.03.2004 - 11 C 520/03 LG Berlin, Entscheidung vom 06.07.2012 - 63 S 137/04 -

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