I ZA 13/19
BUNDESGERICHTSHOF I ZA 13/19 BESCHLUSS vom 5. Februar 2020 in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2020:050220BIZA13.19.0 Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 5. Februar 2020 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Koch, die Richter Prof. Dr. Schaffert und Feddersen sowie die Richterinnen Pohl und Dr. Schmaltz beschlossen:
Der Antrag des Klägers, ihm für die Durchführung des Verfahrens der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des 11. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 9. Oktober 2019 Prozesskostenhilfe zu bewilligen und ihm Rechtsanwalt Dr. T. beizuordnen, wird abgelehnt.
Gründe:
Prozesskostenhilfe kann dem Kläger nicht bewilligt werden, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Erfolgsaussicht bietet (§ 114 Satz 1 ZPO).
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist bislang nicht eingelegt worden, obwohl die Monatsfrist des § 544 Abs. 1 Satz 2 ZPO bereits am 15. November 2019 abgelaufen ist. Unterbleibt die rechtzeitige Vornahme einer fristwahrenden Handlung wie hier die formgerechte Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde wegen des wirtschaftlichen Unvermögens einer Partei, ist die Frist unverschuldet versäumt und wird der Partei auf ihren Antrag oder von Amts wegen Wiedereinsetzung in die versäumte Frist gewährt (§§ 233 ff. ZPO), sofern sie bis zu deren Ablauf einen den gesetzlichen Anforderungen genügenden Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe eingereicht und alles in ihren Kräften Stehende getan hat, damit über den Antrag ohne Verzögerung sachlich entschieden werden kann (st. Rspr., vgl. nur BGH, Beschluss vom 23. April 2015 VII ZA 1/15, juris Rn. 2 mwN). Dies setzt voraus, dass die Partei innerhalb der offenen Rechtsmittelfrist nicht nur den Prozesskostenhilfeantrag stellt, sondern auch alle für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe erforderlichen Unterlagen beibringt, was die nach § 117 Abs. 2 und 4 ZPO zwingend vorgeschriebene Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse mit umfasst (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschluss vom 26. Juni 2008 - I ZA 5/08, juris Rn. 2; Beschluss vom 23. April 2015 - VII ZA 1/15, juris Rn. 2 f.; Beschluss vom 21. August 2018 - VI ZA 20/18, juris Rn. 3 ff., jeweils mwN).
Dies ist nicht geschehen. Zwar ist der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe innerhalb der laufenden Rechtsmittelfrist am 14. November 2019 per Telefax übersandt worden. Hierin hat der Kläger hinsichtlich der Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nicht auf einen in der Vorinstanz vorgelegten Vordruck verwiesen, sondern vielmehr angegeben, diese sei "mit den erforderlichen Belegen" beigefügt. Der ausgefüllte Vordruck mit der Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nebst Anlagen ist allerdings nicht (ebenfalls) per Telefax am 14. November übermittelt worden, sondern war lediglich dem auf dem Postweg übersandten Original des Prozesskostenhilfeantrags beigefügt. Diese Unterlagen sind erst am 16. November 2019 und damit nach Ablauf der Frist für die Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde bei dem Bundesgerichtshof eingegangen.
Koch Schaffert Feddersen Pohl Schmaltz Vorinstanzen: LG Stade, Entscheidung vom 21.03.2019 - 8 O 97/17 OLG Celle, Entscheidung vom 09.10.2019 - 11 U 62/19 -
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