Paragraphen in IX ZR 311/14
Sortiert nach der Häufigkeit
Häufigkeit | Paragraph | |
---|---|---|
1 | 91 | ZPO |
1 | 307 | ZPO |
Sortiert nach dem Alphabet
Häufigkeit | Paragraph | |
---|---|---|
1 | 91 | ZPO |
1 | 307 | ZPO |
BUNDESGERICHTSHOF IX ZR 311/14 Beschluss vom 27. November 2015 in dem Rechtsstreit Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richterin Lohmann, die Richter Dr. Pape, Grupp und die Richterin Möhring am 27. November 2015 beschlossen:
Nachdem die Parteien den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt haben, trägt die Klägerin die Kosten des Rechtsstreits, weil sie die vom Beklagten geltend gemachte Kostentragungspflicht anerkannt hat (§ 91a Abs. 1 Satz 1 ZPO, arg. § 307 ZPO; vgl. BGH, Beschluss vom 3. Juni 1985 - II ZR 248/84, juris Rn. 5; vom 28. Oktober 2014 - XI ZR 395/13, MDR 2015, 51).
Kayser Grupp Lohmann Möhring Pape Vorinstanzen: LG Braunschweig, Entscheidung vom 29.06.2012 - 4 O 2427/11 (304) OLG Braunschweig, Entscheidung vom 26.02.2014 - 7 U 54/12 -
Urheber dieses Dokuments ist der Bundesgerichtshof. Nach § 5 UrhG geniessen Entscheidungen und Gesetze keinen urheberrechtlichen Schutz. Auflagen des Gerichts können aber die kommerzielle Verwertung einschränken. In Anlehnung an Creative Commons Lizenzen ist die Nutzung mit einer CC BY-NC-SA 3.0 DE Lizenz vergleichbar. Bitte beachten Sie, dass diese Entscheidung urheberrechtlich geschützte Abbildungen enthalten kann. Vor einer Nutzung - über die reine Wiedergabe der Entscheidung hinaus - sind in solchen Fällen entsprechende Nutzungsrechte bei den jeweiligen Rechteinhabern einzuholen.
Häufigkeit | Paragraph | |
---|---|---|
1 | 91 | ZPO |
1 | 307 | ZPO |
Häufigkeit | Paragraph | |
---|---|---|
1 | 91 | ZPO |
1 | 307 | ZPO |
Der nachfolgende Link führt Sie zum originalen Dokument. Aufgrund der technischen Natur des Internets ist es möglich, dass der Link zum jetzigen Zeitpunkt nicht mehr gültig ist. Bitte haben Sie dafür Verständnis, dass wir nicht alle Links einer ständigen Prüfung unterziehen können.
Öffnen