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4 StR 249/21

BUNDESGERICHTSHOF StR 249/21 BESCHLUSS vom 3. August 2021 in der Strafsache gegen wegen bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln u.a.

ECLI:DE:BGH:2021:030821B4STR249.21.0 Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 3. August 2021 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Münster (Westf.) vom 24. Februar 2021 im Einziehungsausspruch dahin a) klargestellt, dass hinsichtlich des sichergestellten Bargeldes die erweiterte Einziehung angeordnet worden ist, und b) geändert, dass die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 5.447,30 € angeordnet wird.

2. Die weiter gehende Revision wird verworfen. 3. Der Angeklagte trägt die Kosten des Rechtsmittels.

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln sowie wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei Fällen zu der Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Ferner hat es die Einziehung sichergestellten Bargelds in Höhe von 27.590 € und „eines Geldbetrages in Höhe von weiteren 7.650 €“ angeordnet. Hiergegen richtet sich die Revision des Angeklagten mit einer als Verfahrensrüge bezeichneten Beanstandung und der Rüge der Verletzung materiellen Rechts.

Das Rechtsmittel hat den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

Der Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift vom 13. Juli 2021 zur Einziehungsentscheidung unter anderem ausgeführt:

„Die Einziehungsentscheidungen haben nur teilweise Bestand.

Das Landgericht hat bei der ermittelten Höhe des Wertes der erlangten Taterträge im Fall II. 2 der Urteilsgründe einen Betrag von 2.950,00 Euro für am 28. September 2019 verkaufte 159,75 Gramm Marihuana in Ansatz gebracht, ohne die Höhe des Verkaufspreises (abgerundet 18,46 Euro pro Gramm) beweiswürdigend zu belegen (UA Seite 7 f.). Durch die rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen zum Verkaufspreis im Fall II. 1 der Urteilsgründe (UA Seite 4) ist indes belegt, dass der Angeklagte zuvor am 22. September 2019 an denselben Käufer ein Kilogramm Marihuana gleicher Qualität zu einem Preis von 4.700,00 Euro (UA Seite 7: „4.7“), also zu einem Grammpreis von 4,70 Euro veräußerte. Es kann daher zugunsten des Angeklagten im Fall II. 2 der Urteilsgründe von einem Verkaufspreis von 747,30 Euro (159 Gramm zu je 4,70 Euro) ausgegangen werden und der Betrag zur Einziehung des Wertes von Taterträgen um 2.202,70 Euro entsprechend § 354 Abs. 1 StPO reduziert werden (vgl. BGH, Beschluss vom 26. Mai 2020 ‒ 2 StR 44/20 ‒, juris, Rn. 9).

Hinsichtlich der sichergestellten 27.590,00 Euro ist klarzustellen, dass diese ‒ wie vom Landgericht in der Sache auch angenommen (UA Seite 11 ff., 22) ‒ der erweiterten Einziehung…. gemäß § 73a Abs. 1 StGB unterliegen.“

Dem kann sich der Senat nicht entziehen. Dass der Angeklagte das Marihuana im Fall II. 2 der Urteilsgründe zu einem noch niedrigeren Preis an seinen Abnehmer veräußerte, schließt der Senat aus.

Der geringfügige Teilerfolg der Revision rechtfertigt es nicht, den Angeklagten teilweise von den durch das Rechtsmittel entstandenen Kosten und Auslagen freizustellen (§ 473 Abs. 4 StPO).

Sost-Scheible Bartel Bender Quentin Maatsch Vorinstanz: Landgericht Münster, 24.02.2021 ‒ 3 KLs - 270 Js 115/21 - 6/21

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