5 StR 453/25
BUNDESGERICHTSHOF StR 453/25 BESCHLUSS vom 2. Dezember 2025 in der Strafsache gegen wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern u.a.
ECLI:DE:BGH:2025:021225B5STR453.25.0 Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 2. Dezember 2025 gemäß § 154 Abs. 2, § 349 Abs. 2 und 4, entsprechend § 354 Abs. 1 StPO beschlossen:
1. Auf Antrag des Generalbundesanwalts wird das Verfahren eingestellt, soweit der Angeklagte im Tatkomplex II.4 der Urteilsgründe wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern ohne Körperkontakt in zwei Fällen verurteilt worden ist; insoweit fallen die Kosten des Verfahrens der Staatskasse zur Last.
2. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Dresden vom 28. März 2025 im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte des schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern in zehn Fällen und des sexuellen Missbrauchs von Kindern in 19 Fällen schuldig ist.
3. Die weitergehende Revision wird verworfen.
4. Der Beschwerdeführer hat die verbleibenden Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern in zehn Fällen, wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern in 16 Fällen und wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern ohne Körperkontakt in fünf Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren und drei Monaten verurteilt und eine Einziehungsentscheidung getroffen. Dagegen wendet sich der Beschwerdeführer mit seiner mit der allgemeinen Sachrüge begründeten Revision.
Das Rechtsmittel führt lediglich zur teilweisen Verfahrenseinstellung und 2 zu einer geringfügigen Änderung des Schuldspruchs. Im Übrigen hat die Überprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).
1. Es bestehen Bedenken, ob in den zwei Fällen, in denen der Angeklagte 3 im Tatkomplex II.4 der Urteilsgründe wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern ohne Körperkontakt verurteilt worden war, die Feststellungen den Schuld- und Strafausspruch uneingeschränkt zu tragen vermögen. Der Senat hat deshalb auf Antrag des Generalbundesanwalts das Verfahren insoweit aus prozessökonomischen Gründen nach § 154 Abs. 2 StPO eingestellt. Dies führt zum Wegfall des Schuldspruchs in diesen beiden Fällen und zum Entfallen der dafür verhängten Einzelstrafen.
2. Im Tatkomplex II.3 der Urteilsgründe war der Schuldspruch dahin zu 4 ändern, dass der Angeklagte in den dort genannten drei Fällen wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern strafbar ist, nicht aber wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern ohne Körperkontakt. Die dort Geschädigte hat bereits am 25. März 2021 das 14. Lebensjahr vollendet, so dass in diesen Fällen – wie in den Fällen im Tatkomplex II.2 – § 176 Abs. 4 StGB in der Fassung vom 3. März 2020 und/oder vom 30. November 2020 (im Folgenden: § 176 Abs. 4 StGB aF) anwendbar ist, nicht aber der erst ab dem 1. Juli 2021 geltende § 176a Abs. 1 StGB.
Die für die drei Taten verhängten Einzelstrafen von jeweils zehn Monaten 5 haben gleichwohl Bestand. Zwar hat der anwendbare § 176 Abs. 4 StGB aF einen niedrigeren Strafrahmen als der vom Landgericht angewendete § 176a Abs. 1 StGB. Mit Blick darauf, dass die Strafkammer auch im Tatkomplex II.2 der Urteilsgründe aus dem Strafrahmen des § 176 Abs. 4 StGB aF für gleichgelagerte Fälle ebenfalls Einzelstrafen von jeweils zehn Monaten verhängt hat, kann der Senat aber ausnahmsweise ausschließen, dass sie in den Fällen des Tatkomplexes II.3 der Urteilsgründe bei zutreffender Strafrahmenwahl niedrigere Einzelstrafen verhängt hätte.
3. Der durch die Verfahrenseinstellung bedingte Wegfall der beiden im Tatkom6 plex II.4 der Urteilsgründe verhängten Einzelstrafen von jeweils einem Jahr lässt die Gesamtstrafe und den übrigen Rechtsfolgenausspruch unberührt. Angesichts der verbleibenden 29 Einzelstrafen (zehnmal die Einsatzstrafe von drei Jahren und sechs Monaten, 14 Einzelstrafen von jeweils einem Jahr und acht Monaten, fünf weitere Einzelstrafen von jeweils zehn Monaten) kann der Senat ausschließen, dass das Landgericht ohne die entfallenen Strafen auf eine niedrigere Gesamtfreiheitsstrafe erkannt hätte. Auch die Einziehungsanordnung wird von der teilweisen Verfahrenseinstellung nicht betroffen, weil die als Tatmittel eingezogenen Mobiltelefone jeweils auch bei den Taten verwendet wurden, wegen der der Angeklagte verurteilt bleibt.
4. Angesichts des geringfügigen Erfolgs des Rechtsmittels ist es nicht un7 billig, den Angeklagten insgesamt mit den verbleibenden Kosten seines Rechtsmittels zu belasten (§ 473 Abs. 4 StPO).
Cirener 8 Köhler Gericke Mosbacher von Häfen Vorinstanz: Landgericht Dresden, 28.03.2025 - 2 KLs 610 Js 38997/24