Paragraphen in 2 StR 368/22
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Häufigkeit | Paragraph | |
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1 | 4 | StPO |
1 | 349 | StPO |
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BUNDESGERICHTSHOF StR 368/22 BESCHLUSS vom 20. April 2023 in der Strafsache gegen wegen gefährlicher Körperverletzung ECLI:DE:BGH:2023:200423B2STR368.22.0 Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 20. April 2023 aus den zutreffenden Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 30. März 2022 mit der Maßgabe als unbegründet verworfen,
a) dass der Angeklagte verurteilt ist, an den Adhäsionskläger ein Schmerzensgeld in Höhe von 15.000 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 10. März 2022 zu zahlen,
b) festgestellt ist,
aa) dass der Angeklagte verpflichtet ist, dem Adhäsionskläger alle materiellen Schäden zu ersetzen, die diesem aufgrund der von dem Angeklagten begangenen Tat in Zukunft entstehen werden, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergehen; bb) der Zahlungsanspruch unter a) und die Feststellung der Ersatzpflicht unter aa) aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung herrühren,
c) im Übrigen wird von einer Entscheidung über die Adhäsionsanträge abgesehen.
2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die dem Neben- und Adhäsionskläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen. Jedoch trägt die Staatskasse die durch den Adhäsionsantrag entstandenen besonderen Kosten.
Franke Zeng Krehl Meyberg Eschelbach Vorinstanz: Landgericht Frankfurt am Main, 30.03.2022 - 5/12 KLs 3110 Js 253478/21 (3/22)
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1 | 4 | StPO |
1 | 349 | StPO |
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