Paragraphen in AnwSt (B) 6/25
Sortiert nach der Häufigkeit
| Häufigkeit | Paragraph | |
|---|---|---|
| 2 | 116 | BRAO |
| 2 | 145 | BRAO |
| 2 | 32 | StPO |
| 1 | 473 | StPO |
Sortiert nach dem Alphabet
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BUNDESGERICHTSHOF AnwSt (B) 6/25 BESCHLUSS vom 11. November 2025 in dem anwaltsgerichtlichen Verfahren gegen Verteidiger:
wegen Verletzung anwaltlicher Berufspflichten ECLI:DE:BGH:2025:111125BANWST.B.6.25.0 Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Vorsitzenden Richter Guhling, die Richterin Ettl, den Richter Dr. Scheuß sowie die Rechtsanwälte Dr. Lauer und Prof. Dr. Schmittmann am 11. November 2025 gemäß § 145 Abs. 5 Satz 1 und 2 BRAO einstimmig beschlossen:
Die Beschwerde des Rechtsanwalts gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 1. Senats des Niedersächsischen Anwaltsgerichtshofs vom 20. Januar 2025 wird verworfen. Der Rechtsanwalt hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe: 1 Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig. 2 Der Rechtsanwalt hat keine Rechtsfrage ausdrücklich bezeichnet oder in einer Weise angesprochen, die den Anforderungen des § 145 Abs. 3 Satz 3 BRAO genügen könnte. Hierfür wäre darzulegen, dass es in dem zu entscheidenden Fall auf eine grundsätzliche, abstrakt formulierbare und über den Einzelfall hinaus bedeutsame Rechtsfrage oder Frage der anwaltlichen Berufspflichten ankommt und die Lösung dieser Frage sich weder unmittelbar aus dem Gesetz ergibt noch selbstverständlich oder bereits höchstrichterlich geklärt ist (vgl. BGH, Beschlüsse vom 11. Dezember 1961 - AnwSt (B) 6/61, BGHSt 17, 21, 27 f. und vom 20. März 2007 - AnwSt (B) 6/06, NJW-RR 2007, 1506 Rn. 9; Weyland/Reelsen, BRAO, 11. Aufl., § 145 Rn. 9). Dem genügt das Vorbringen des Rechtsanwalts nicht. Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör hat der Beschwerdeführer ebenfalls nicht dargelegt.
Darüber hinaus steht einer Zulassung der Revision hier ohnehin entgegen, dass - was noch im Revisionsverfahren beachtlich wäre (vgl. Schmitt in Schmitt/Köhler, StPO, 68. Aufl., § 352 Rn. 3 mwN) - bereits die Berufung des Rechtsanwalts unzulässig war. Auch als Betroffener, gegen den sich das anwaltsgerichtliche Verfahren in seiner Eigenschaft als Berufsträger richtet, hätte der Rechtsanwalt die Rechtsmittelschrift anders als geschehen in der elektronischen Form des § 116 Abs. 1 Satz 2 BRAO i.V.m. § 32d Satz 2, § 32a StPO einreichen müssen (vgl. BGH, Beschluss vom 25. Juni 2025 - AnwSt (B) 2/25, juris Rn. 2; Weyland/Reelsen, BRAO, 11. Aufl., § 37 Rn. 5, § 143 Rn. 4, § 146 Rn. 1, 6; Dittmann/Thole in Henssler/Prütting, BRAO, 6. Aufl., § 116 Rn. 16).
Der Kostenausspruch folgt aus § 116 Abs. 1 Satz 2 BRAO, § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO.
Guhling Lauer Ettl Scheuß Schmittmann Vorinstanzen: AnwG Oldenburg - Entscheidung vom 22.11.2022 - 2 AnwG 8/21 AGH Celle - Entscheidung vom 20.01.2025 - AGH 4/23 -
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| 2 | 116 | BRAO |
| 2 | 145 | BRAO |
| 2 | 32 | StPO |
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