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V ZR 173/15

BUNDESGERICHTSHOF V ZR 173/15 BESCHLUSS vom 2. Juni 2016 in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2016:020616BVZR173.15.0 Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 2. Juni 2016 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann, die Richterinnen Prof. Dr. Schmidt-Räntsch und Dr. Brückner, den Richter Dr. Göbel und die Richterin Haberkamp beschlossen:

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberlandesgerichts Nürnberg - 2. Zivilsenat - vom 30. Juni 2015 wird als unzulässig verworfen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Streithelfers.

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 9.074 €.

Gründe:

I.

Mit notariellem Vertrag vom 23. Dezember 2005 erwarben die Klägerin und ihr Ehemann von dem Beklagten zu 1 eine Eigentumswohnung (192/1000 Miteigentumsanteil an dem Grundstück verbunden u.a. mit dem Sondereigentum an der Wohnung im ersten und zweiten Dachgeschoss „samt Balkonen“). Nachdem in einer Eigentümerversammlung auf Mängel an den Balkonen hingewiesen worden war, beantragte die Klägerin die Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens mit dem Ziel, die in der Eigentümerversammlung mitgeteilten sowie weitere Schäden und deren Ursachen nebst den anfallenden Mängelbeseitigungskosten gutachterlich festzustellen zu lassen. Gestützt auf das eingeholte Sachverständigengutachten verlangt die Klägerin von den Beklagten als Gesamtschuldnern zum einen Zahlung eines Betrages von 5.234 €; dieser ist nach den Feststellungen des Sachverständigen zur Beseitigung der Mängel an den im Sondereigentum der Klägerin und ihrem Ehemann stehenden Balkonen erforderlich. Darüber hinaus beantragt die Klägerin die Feststellung, dass die Beklagten verpflichtet sind, ihr und ihrem Ehemann sämtliche weitere Schäden und Aufwendungen zu ersetzen, die dadurch entstehen, dass sie wegen der von dem Sachverständigen an der Wohnanlage insgesamt festgestellten Mängel (Zugangsbereich, Eingangstreppenanlage, Eingangspodest, Vorhandensein einer Einrohrheizung) von der Eigentümergemeinschaft auf Zahlung in Anspruch genommen werden. Zugleich beansprucht sie die Feststellung, dass die Beklagten sie und ihren Ehemann von sämtlichen Ansprüchen gegenüber der Eigentümergemeinschaft freizustellen haben, soweit diese Forderungen auf den von dem Sachverständigen festgestellten Mängeln beruhen.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung ist von dem Oberlandesgericht zurückgewiesen worden. Dagegen wendet sich die Klägerin mit der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision, mit der sie ihre Klageanträge auf Zahlung und Feststellung weiter verfolgen möchte.

II.

Die Beschwerde ist unzulässig, weil der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20.000 € nicht übersteigt (§ 26 Nr. 8 EGZPO).

1. Für die Wertgrenze der Nichtzulassungsbeschwerde ist der Wert des Beschwerdegegenstands in dem beabsichtigten Revisionsverfahren maßgebend. Um dem Revisionsgericht die Prüfung dieser Zulässigkeitsvoraussetzung zu ermöglichen, muss der Beschwerdeführer innerhalb laufender Begründungsfrist darlegen und glaubhaft machen, dass er mit der beabsichtigten Revision das Berufungsurteil in einem Umfang, der die Wertgrenze von 20.000 € übersteigt, abändern lassen will (Senat, Beschluss vom 12. November 2014 - V ZR 59/14, juris Rn. 2 mwN).

2. Diesen Anforderungen genügt die Beschwerdebegründung nicht. Sie beschränkt sich auf den Hinweis, die Klägerin werde durch das Berufungsurteil mindestens in Höhe des ermessensfehlerfrei festgestellten Berufungsstreitwerts von 25.234 € beschwert. Auf der Grundlage der Ausführungen des Berufungsgerichts, an dessen Wertfestsetzung der Senat nicht gebunden ist, errechnet sich aber eine Beschwer von höchstens 9.074 €.

a) Das Berufungsgericht orientiert sich bei der nicht näher begründeten Bemessung des Berufungsstreitwerts auf 25.234 € erkennbar an den Überlegungen des Landgerichts, das den erstinstanzlichen Streitwert auf diesen Betrag festgesetzt hat. Für die beiden Feststellungsanträge hat das Landgericht einen Streitwert von zusammen 20.000 € als sachgerecht angesehen. Auszugehen sei zunächst von einem Betrag von 25.000 €. Dies entspreche dem Dreifachen der Beseitigungskosten für die bereits durch den Gutachter festgestellten Schäden am Gemeinschaftseigentum. Nach Abzug eines Abschlags von 20 % wegen der begehrten Feststellung verbleibe ein Betrag von 20.000 €. Diesem Betrag hat das Landgericht den bezifferten Klageantrag in Höhe von 5.234 € hinzuaddiert, so dass sich ein Streitwert von 25.234 € ergibt.

b) Bei dieser Bewertung der Klageanträge, die sich die Klägerin durch Hinweis auf die Festsetzung des Berufungsstreitwerts konkludent zu eigen gemacht hat, bleibt jedoch unberücksichtigt, dass die beiden Feststellungsanträge nicht darauf zielen, die Beklagten zur Begleichung der gesamten zukünftig noch entstehenden Schäden am Gemeinschaftseigentum zu verpflichten. Vielmehr geht es der Klägerin (lediglich) darum, von den Kosten freigestellt zu werden, die die Wohnungseigentümergemeinschaft gegen sie und ihren Ehemann im Zusammenhang mit der Beseitigung der Mängel am Gemeinschaftseigentum erstattet verlangt. Eine solche Erstattung gegenüber einem einzelnen Wohnungseigentümer kommt in der Regel aber nur nach Maßgabe des jeweiligen Anteils am Gemeinschaftseigentum in Betracht (§ 16 Abs. 2 WEG).

c) Da die Klägerin keine Umstände vorgetragen hat, die eine von § 16 Abs. 2 WEG abweichende Kostenverteilung erwarten lassen, kann bei der Bemessung der in der Abweisung der Feststellungsanträge liegenden Beschwer nur auf den Betrag abgestellt werden, der dem Anteil der Klägerin und ihres Ehemanns am Gemeinschaftseigentum entspricht. Bei einem Miteigentumsanteil von 192/1000 ergibt sich auf der Grundlage geschätzter Mängelbeseitigungskosten von 25.000 € eine anteilige Kostenbelastung von 4.800 €. Unter Abzug des bei Feststellungsanträgen üblichen Abschlags von 20 % verbleibt ein Betrag von 3.840 €. Insgesamt kann daher nur von einer Beschwer von 9.074 € ausgegangen werden (5.234 € Zahlungsantrag zuzüglich 3.840 € Feststellungsanträge).

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1, § 101 Abs. 1 ZPO. Die Festsetzung des Gegenstandswerts hat ihre Grundlage in § 48 Abs. 1 Satz 1 GKG i.V.m. § 3 ZPO. Maßgeblich ist die Beschwer der Klägerin (§ 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 GKG).

Stresemann Göbel Schmidt-Räntsch Brückner Haberkamp Vorinstanzen:

LG Regensburg, Entscheidung vom 08.08.2014 - 3 O 311/14 (3) OLG Nürnberg, Entscheidung vom 30.06.2015 - 2 U 1836/14 -

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