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5 StR 421/17

BUNDESGERICHTSHOF StR 421/17 BESCHLUSS vom 9. Oktober 2017 in der Strafsache gegen

1.

2.

wegen schweren Raubes ECLI:DE:BGH:2017:091017B5STR421.17.0 Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und der Beschwerdeführer am 9. Oktober 2017 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:

1. Die Revision des Angeklagten J.

gegen das Urteil des Landgerichts Braunschweig vom 22. Mai 2017 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

2. Auf die Revision des Angeklagten A. wird das genannte Urteil, soweit es ihn betrifft, im Strafausspruch aufgehoben; die zugrundeliegenden Feststellungen bleiben bestehen. Im Übrigen wird sein Rechtsmittel als unbegründet verworfen.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe:

Der den Angeklagten A. betreffende Strafausspruch hat keinen Bestand. Denn das Landgericht hat hierbei den Strafrahmen des § 250 Abs. 2 StGB angewendet, ohne zuvor die Voraussetzungen des § 46b StGB geprüft zu haben.

Hierzu hätte freilich nach den getroffenen Feststellungen Anlass bestanden. Danach erschien der Angeklagte A. fünf Tage nach der Tat auf einer Polizeidienststelle, um den in Rede stehenden „Vorfall … zu klären“. In der hierauf durchgeführten Beschuldigtenvernehmung benannte er den Mitangeklagten als seinen bei der Tat bestimmenden Mittäter. Anhaltspunkte, dass dieser bis dahin von den Strafverfolgungsbehörden bereits anderweitig namhaft gemacht worden war, lassen sich dem angegriffenen Urteil nicht entnehmen.

Danach erscheint es als möglich, dass der Angeklagte A. durch seine Angaben wesentlich dazu beigetragen hat, die verübte Tat über seinen eigenen Beitrag hinaus aufzuklären (§ 46b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Satz 3 StGB). Das Landgericht hätte in diesem Fall prüfen müssen, ob es von der gegebenenfalls eröffneten Milderungsmöglichkeit über § 49 StGB Gebrauch macht oder unter Berücksichtigung des vertypten Milderungsgrundes einen minder schweren Fall (§ 250 Abs. 3 StGB) bejaht.

Angesichts dessen kann der Senat nicht ausschließen, dass die im Übrigen rechtsfehlerfrei bestimmte Strafe niedriger bemessen worden wäre (§ 337 Abs. 1 StPO), und hebt deshalb den Strafausspruch auf. Die zugrundeliegenden Feststellungen können hingegen bestehen bleiben und gegebenenfalls durch neue, ihnen nicht widersprechende ergänzt werden.

Sofern das neu zur Entscheidung berufene Tatgericht die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 46b StGB als erfüllt ansehen sollte, so wird es beim Ausüben des ihm eröffneten Ermessens in den Blick zu nehmen haben, dass der Angeklagte sich einerseits aus eigenem Antrieb an die Polizeibehörde gewandt und dabei andererseits seinen eigenen Tatbeitrag zu minimieren versucht, schließlich in der Hauptverhandlung zum Anklagevorwurf ganz geschwiegen hat.

Mutzbauer König Sander Mosbacher Schneider

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