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4 StR 299/22

BUNDESGERICHTSHOF StR 299/22 BESCHLUSS vom 15. Februar 2023 in der Strafsache gegen wegen Vergewaltigung u.a.

ECLI:DE:BGH:2023:150223B4STR299.22.0 Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 15. Februar 2023 einstimmig gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Münster vom 16. März 2022 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass der Angeklagte wegen Vergewaltigung in zwei Fällen, Körperverletzung, sexuellen Übergriffs sowie sexueller Belästigung in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und zehn Monaten verurteilt ist. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen „Vergewaltigung in zwei Fällen, Körperverletzung, sexuellen Missbrauchs sowie sexueller Belästigung in zwei Fällen“ zu einer Gesamtfreiheitstrafe von vier Jahren und zehn Monaten verurteilt.

Die Überprüfung des Urteils auf die mit der Sachrüge geführte Revision des Angeklagten hat keinen Rechtsfehler zu seinem Nachteil ergeben.

Allerdings hat der Senat die rechtliche Bezeichnung der von der Kammer als „sexueller Missbrauch“ ausgeurteilten, rechtsfehlerfrei festgestellten Tat nach § 177 Abs. 2 Nr. 3 StGB neu gefasst (§ 260 Abs. 4 Satz 2 StPO).

Quentin Messing Maatsch Scheuß Momsen-Pflanz Vorinstanz: Landgericht Münster, 16.03.2022 ‒ 3 KLs 540 Js 128/21 18/21

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