Paragraphen in 3 StR 340/21
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Häufigkeit | Paragraph | |
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1 | 64 | StGB |
1 | 349 | StPO |
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1 | 64 | StGB |
1 | 349 | StPO |
BUNDESGERICHTSHOF StR 340/21
1. 2.
BESCHLUSS vom 12. Januar 2022 in der Strafsache gegen wegen zu 1.: versuchten Totschlags u.a. zu 2.: gefährlicher Körperverletzung u.a.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 12. Januar 2022 einstimmig beschlossen:
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Koblenz vom 16. April 2021 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die dem Nebenkläger dadurch entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
ECLI:DE:BGH:2022:120122B3STR340.21.0 Ergänzend bemerkt der Senat:
Entgegen der Auffassung des Generalbundesanwalts ist die Revision des Angeklagten S. unbeschränkt eingelegt worden. Die daher veranlasste umfassende materiell-rechtliche Überprüfung des Urteils hat auch in Bezug auf die Nichtanordnung der Unterbringung des Angeklagten S. in einer Entziehungsanstalt (§ 64 StGB) keinen Rechtsfehler ergeben.
Schäfer Berg Erbguth Kreicker Voigt Vorinstanz: Landgericht Koblenz, 16.04.2021 - 3 Ks 2030 Js 62556/20
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1 | 64 | StGB |
1 | 349 | StPO |
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