Paragraphen in 18 W (pat) 25/14
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1 | 20 | PatG |
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BUNDESPATENTGERICHT W (pat) 25/14
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(Aktenzeichen)
BESCHLUSS In der Einspruchsbeschwerdesache betreffend das Patent 10 2006 025 012.5-52 …
BPatG 152 08.05 hat der 18. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am 20. Mai 2015 unter Mitwirkung der Vorsitzenden Richterin Dipl.-Ing. Wickborn, der Richter Kruppa und Dipl.-Phys. Dr. Schwengelbeck und der Richterin Dipl.Phys. Dr. Otten-Dünnweber beschlossen:
Das Einspruchsbeschwerdeverfahren ist in der Hauptsache erledigt.
Gründe I.
Die Einsprechende hat gegen das Patent, dessen Erteilung am 10. Januar 2008 veröffentlicht worden war, Einspruch erhoben. Gegen den in der Anhörung vom 3. November 2009 verkündeten Beschluss der Patentabteilung 52 des Deutschen Patent- und Markenamts, das Patent aufrechtzuerhalten, hat die Einsprechende mit am 26. November 2009 eingegangenen Schriftsatz Beschwerde eingelegt.
Mit Schriftsatz vom 14. April 2015 hat die Patentinhaberin gegenüber dem Deutschen Patent- und Markenamt den Verzicht auf das Patent erklärt. Als Reaktion auf ein Schreiben des Senats vom 16. April 2015 hat die Patentinhaberin mit Schriftsatz vom 24. April 2015 erklärt, dass sie aus dem Patent auch für die Vergangenheit keine Ansprüche gegen die Einsprechende geltend machen werde.
II.
Das Patent ist durch den von der Patentinhaberin mit Schriftsatz vom 14. April 2015 erklärten Verzicht gem. § 20 Abs. 1 Nr. 1 PatG mit Wirkung für die Zukunft (ex nunc) erloschen. Nachdem die Patentinhaberin die Einsprechende für die Vergangenheit von Ansprüchen freigestellt hat, ist damit das Rechtsschutzbedürfnis der Einsprechenden an einer Fortsetzung des Einspruchsbeschwerdeverfahrens entfallen (vgl. BGH GRUR 2012, 1071 - Sondensystem). Das Einspruchsbeschwerdeverfahren ist damit erledigt (vgl. BPatG Beschluss vom 27. Juli 2009 – 21 W (pat) 301/08, GRUR 2010, 363 - Radauswuchtmaschine).
Um das Einspruchsverfahren förmlich abzuschließen und zur Klarstellung der Sach- und Rechtslage im Interesse der Verfahrensbeteiligten sowie Dritter war die Erledigung des Einspruchsbeschwerdeverfahrens durch einen der förmlichen Rechtskraft fähigen Beschluss auszusprechen (vgl. BPatG – Radauswuchtmaschine, a. a. O.).
Wickborn Kruppa Dr. Schwengelbeck Dr. Otten-Dünnweber Hu
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