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4 StR 109/17

BUNDESGERICHTSHOF StR 109/17 BESCHLUSS vom 21. Juni 2017 in der Strafsache gegen

1. 2.

wegen zu 1.: gewerbsmäßiger unerlaubter Abgabe von Betäubungsmitteln an Minderjährige u.a.

zu 2.: Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge ECLI:DE:BGH:2017:210617B4STR109.17.0 Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und der Beschwerdeführer am 21. Juni 2017 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:

1. Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Hagen vom 7. November 2016 aufgehoben a) hinsichtlich des Angeklagten Ö. K. im Schuldspruch wegen Nötigung (Fall III.3. 9 der Urteilsgründe) mit den zugehörigen Feststellungen, im Strafausspruch in den Fällen III.1. 1 bis 3 der Urteilsgründe und im Gesamtstrafenausspruch,

b) hinsichtlich des Angeklagten M. samten Strafausspruch.

K. im ge-

2. Im Umfang der Aufhebungen wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

3. Die weiter gehenden Revisionen werden verworfen.

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten Ö. K. wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in acht Fällen, davon in fünf Fällen in Tateinheit mit gewerbsmäßiger unerlaubter Abgabe von Betäubungsmitteln an Minderjährige, sowie wegen Nötigung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten verurteilt. Den Angeklagten M. K. hat es wegen Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten verurteilt, deren Vollstreckung es zur Bewährung ausgesetzt hat. Die auf die allgemeine Sachrüge gestützten Revisionen haben in dem aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Umfang Erfolg.

1. Der Schuldspruch wegen vollendeter Nötigung im Fall III.3. 9 der Urteilsgründe hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.

Nach den Urteilsfeststellungen forderte der Angeklagte Ö. K. den Geschädigten auf, „keine Faxen“ zu machen, anderenfalls werde er „die Latte durchziehen“, d.h., dem Geschädigten mit einer Holzlatte auf die ausgestreckten Hände schlagen. Dabei handelte der Angeklagte in der Absicht, sich den Geschädigten auf diese Weise gefügig zu machen und ihn zu veranlassen, fortan den von ihm erteilten Anweisungen Folge zu leisten. Wie vom Angeklagten beabsichtigt, verstärkte der durch diesen Vorfall stark verängstigte Geschädigte in der Folgezeit seine Bemühungen, den Erwartungen und Anweisungen des Angeklagten Ö. K. zu entsprechen (UA 19). Dass der Angeklagte damit die Fortsetzung des Drogenhandels des Geschädigten für den Angeklagten erstrebte, konnte die Strafkammer hingegen nicht feststellen (UA 36).

Damit fehlt es bereits an einer hinreichend klaren Feststellung, welches Verhalten der Angeklagte Ö. K. von dem Geschädigten verlangt hat. Desgleichen ist den Feststellungen nicht die für die Annahme einer (vollendeten) Nötigung entscheidende Voraussetzung zu entnehmen, dass der Genötigte als Folge des auf ihn ausgeübten Drucks mit dem von ihm geforderten Verhalten zumindest begonnen hat (vgl. BGH, Urteil vom 26. August 1986 – 1 StR

365/86, NStZ 1987, 70 f.; Beschluss vom 19. Juni 2012 – 4 StR 139/12, NStZ 2013, 56; vgl. auch Beschluss vom 27. November 2012 – 3 StR 195/12, Rn. 8). Ein vom Täter erstrebtes Verhalten des Genötigten, das er von diesem nicht verlangt, ist dafür nicht ausreichend, weil das durch § 240 StGB geschützte Rechtsgut die Freiheit der Willensentschließung und Willensbetätigung ist (vgl. BGH, Beschluss vom 15. Januar 2004 – 3 StR 490/03, BGHR StGB § 240 Abs. 1 Nötigungserfolg 2 mwN).

2. Die bei beiden Angeklagten berücksichtigte strafschärfende Erwägung, dass die Betäubungsmittel objektiv an einen Minderjährigen abgegeben wurden – Fälle III.1. 1 bis 3 und III.4. 1 und 2 der Urteilsgründe – begegnet durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Zwar kann das jugendliche Alter des Abnehmers dem Angeklagten bei der Strafzumessung auch dann angelastet werden, wenn wie hier ein Vorsatz im Sinne des § 29a Abs. 1 Nr. 1 BtMG nicht sicher feststellbar ist. Voraussetzung hierfür ist aber, dass dem Angeklagten insoweit wenigstens Fahrlässigkeit zur Last fällt (vgl. BGH, Beschluss vom 6. September 2005 – 3 StR 255/05, insofern nicht abgedr. in NStZ 2006, 173). Dafür lassen sich den Urteilsgründen keine Anhaltspunkte entnehmen. Dagegen könnte vielmehr sprechen, dass sich der Angeklagte Ö. K. über die spätere Mitteilung des Zeugen F. , er sei erst 17 Jahre alt, erstaunt zeigte (UA 12). Der Rechtsfehler führt zur Aufhebung des Strafausspruchs in den betroffenen Fällen.

3. Hingegen können die Einzelstrafen in den Fällen III.2. 4 bis 8 der Urteilsgründe bestehen bleiben. Zwar hat die Strafkammer nicht erkennbar geprüft, ob ein minder schwerer Fall nach § 30 Abs. 2 BtMG vorliegt. Mit Blick auf die gewichtigen Strafschärfungsgründe in diesen Fällen, insbesondere dem Ausüben massiven verbalen Drucks auf die beiden minderjährigen Zeugen, schließt der Senat einen darin liegenden durchgreifenden Rechtsfehler aus.

4. Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben. Da bei der Strafzumessung in den Fällen III.1. 1 bis 3 und III.4. 1 und 2 der Urteilsgründe lediglich ein Wertungsfehler vorliegt, können die rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen bestehen bleiben. Der neue Tatrichter kann ergänzende, den bisherigen Feststellungen nicht widersprechende Feststellungen treffen.

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