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3 StR 186/19

BUNDESGERICHTSHOF StR 186/19 BESCHLUSS vom 9. Juli 2019 in der Strafsache gegen wegen versuchten Totschlags u.a.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 9. Juli 2019 einstimmig beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Oldenburg vom 13. Dezember 2018 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

ECLI:DE:BGH:2019:090719B3STR186.19.0 Ergänzend bemerkt der Senat:

Die Verfahrensrüge, das Schwurgericht habe entgegen einem Beweisverwertungsverbot ein im Ermittlungsverfahren beschlagnahmtes Schriftstück verwertet, das der Angeklagte sowohl zu seiner eigenen Verteidigung als auch für seine Korrespondenz mit dem Verteidiger erstellt habe und das somit beschlagnahmefrei (§ 97 Abs. 1 StPO analog i.V.m. Art. 6 Abs. 3 MRK, Art. 2 Abs. 1, Art. 20 Abs. 3 GG sowie § 97 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 148 Abs. 1 StPO) gewesen sei, dringt jedenfalls deshalb nicht durch, weil der Angeklagte und sein Verteidiger in Kenntnis dieser Zwecke und des Inhalts des Schriftstücks zuvor ihr ausdrückliches Einverständnis mit dessen Verlesung in der Hauptverhandlung erklärt und anschließend keine abweichenden Erklärungen mehr abgegeben haben. Dieses Verhalten war dahin zu verstehen, dass der - verteidigte - Angeklagte auch der Verwertung der von ihm gefertigten Notizen zustimmt. Wie der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift zutreffend dargelegt hat, war ein etwaiges Beschlagnahmeverbot für den Angeklagten disponibel.

Gericke Spaniol Wimmer Tiemann Berg

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Paragraphen in 3 StR 186/19

Sortiert nach der Häufigkeit
Häufigkeit Paragraph
2 97 StPO
1 2 GG
1 20 GG
1 6 MRK
1 148 StPO
1 349 StPO

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2 97 StPO
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