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AnwZ (Brfg) 49/13

BUNDESGERICHTSHOF AnwZ (Brfg) 49/13 BESCHLUSS vom

4. November 2013 in der verwaltungsrechtlichen Anwaltssache wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Präsidenten des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Tolksdorf, die Richterinnen Lohmann und Dr. Fetzer sowie die Rechtsanwälte Prof. Dr. Stüer und Dr. Martini am 4. November 2013 beschlossen:

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des 2. Senats des Hessischen Anwaltsgerichtshofs vom 4. März 2013 wird abgelehnt. Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 50.000 € festgesetzt.

Gründe: 1 Die Beklagte hat mit Bescheid vom 21. März 2012 die Zulassung des Klägers zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls (§ 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO) widerrufen. Die dagegen gerichtete Anfechtungsklage des Klägers ist vor dem Anwaltsgerichtshof ohne Erfolg geblieben. Hiergegen wendet sich der Kläger mit seinem Antrag auf Zulassung der Berufung.

II. 2 Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg; ein Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 VwGO ist nicht gegeben (vgl. § 112e Satz 2 BRAO, § 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO).

1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung (§ 112e Satz 2 BRAO, § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) bestehen nicht. Dieser Zulassungsgrund setzt voraus, dass ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Argumenten in Frage gestellt wird (st. Rspr.; vgl. etwa Senatsbeschluss vom 28. Oktober 2011 - AnwZ (Brfg) 30/11, NJW-RR 2012, 189 Rn. 5 m.w.N.). Daran fehlt es hier.

a) Der Kläger, gegen den das Amtsgericht K. - Insolvenzgericht - mit Beschluss vom 12. Mai 2011 die vorläufige Verwaltung seines Vermögens angeordnet hatte, stellt nicht in Abrede, dass er zum maßgeblichen Zeitpunkt des Zulassungswiderrufs in Vermögensverfall geraten war. Er macht jedoch geltend, die Vermögensinteressen seiner Mandanten seien hierdurch zu keinem Zeitpunkt gefährdet gewesen.

b) Dieser Auffassung ist der Anwaltsgerichtshof mit Recht nicht gefolgt. Nach der in § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO zum Ausdruck gekommenen Wertung des Gesetzgebers ist mit einem Vermögensverfall eines Rechtsanwalts grundsätzlich eine Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden verbunden. Auch wenn diese Regelung nicht im Sinne eines Automatismus zu verstehen ist, die Gefährdung daher nicht zwangsläufig und ausnahmslos schon aus dem Vorliegen des Vermögensverfalls folgt, wird sie im nach der gesetzlichen Wertung vorrangigen Interesse der Rechtsuchenden nur in seltenen Ausnahmefällen verneint werden können (st. Rspr.; vgl. etwa Senatsbeschluss vom 15. März 2012 - AnwZ (Brfg) 55/11, juris Rn. 9). Denn die Annahme einer Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden im Falle des Vermögensverfalls des beauftragten Rechtsanwalts ist regelmäßig schon im Hinblick auf dessen Umgang mit Fremdgeldern und den darauf möglichen Zugriff von Gläubigern gerechtfertigt (st. Rspr.; vgl. Senatsbeschluss vom 15. März 2012 - AnwZ (Brfg) 55/11, aaO m.w.N.).

c) Dass eine Gefährdung der Rechtsuchenden zum maßgeblichen Zeitpunkt ausgeschlossen war oder ist, hat der als Einzelanwalt tätige Kläger nicht dargetan. Von ihm ist zu fordern, dass er die zum Schutz der Interessen der Rechtsuchenden in seiner Lage erforderlichen Vorkehrungen trifft und deren Einhaltung vertragsrechtlich und tatsächlich sicherstellt. Dies setzt regelmäßig die Aufgabe einer Tätigkeit als Einzelanwalt und den Abschluss eines Anstellungsvertrags mit einer Anwaltssozietät voraus, der nach der Organisation der Sozietät, dem Umfang der Tätigkeitsverpflichtung des Rechtsanwalts gegenüber der Sozietät und den getroffenen Maßnahmen einen effektiven Schutz der Interessen der Rechtsuchenden (auch in Vertretungsfällen) erwarten lässt (st. Rspr.; vgl. nur Senatsbeschlüsse vom 4. April 2012 - AnwZ (Brfg) 62/11, juris Rn. 6; vom 5. September 2012 - AnwZ (Brfg) 26/12, NJW-RR 2013, 175 Rn. 5; jeweils m.w.N.). Der Kläger ist nach wie vor als Einzelanwalt tätig und kann daher nicht wirksam darauf überwacht werden, ob er selbst auferlegte Beschränkungen hinsichtlich der Annahme von Fremdgeld einhält (vgl. Senatsbeschluss vom 15. März 2012 - AnwZ (Brfg) 55/11, aaO Rn. 10 m.w.N.). Sein Vorbringen, es sei bislang zu keiner Gefährdung der finanziellen Interessen seiner Mandanten gekommen, genügt nicht, um eine Gefährdung der Mandanteninteressen auszuräumen. Es ist bereits nicht erkennbar, dass und gegebenenfalls welche Maßnahmen der Kläger zur Sicherung der Mandanteninteressen ergriffen hat. Vor diesem Hintergrund entbehrt der Vorwurf des Klägers jeder Grundlage, der Anwaltsgerichtshof habe die ihn treffende Amtsermittlungspflicht (§ 112c Abs. 1 BRAO, § 86 VwGO) verletzt.

d) Die vom Senat in ständiger Rechtsprechung aufgestellten strengen Anforderungen an die Ausräumung einer Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden verstoßen - anders als der Kläger in Anlehnung an die Entscheidung des Niedersächsischen Anwaltsgerichtshofs vom 29. August 2011 (BRAK 2011, 287 ff.) meint - nicht gegen Art. 12 Abs. 1 GG (vgl. Senatsbeschluss vom

22. Juni 2011 - AnwZ (Brfg) 12/11, juris Rn. 6 m.w.N.). Die Regelung des § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO dient dem Schutz der Funktionsfähigkeit der Rechtspflege, also eines überragend wichtigen Gemeinschaftsguts (Senatsbeschlüsse vom 12. Februar 2001 - AnwZ (B) 7/00, juris Rn. 13; vom 15. März 2012 - AnwZ (Brfg) 55/11, aaO Rn. 11 m.w.N.). Mildere, ebenso wirksame Maßnahmen, die dem Anliegen des Gesetzes in gleicher Weise Rechnung trügen, kommen nicht in Betracht.

e) Auch eine - vom Kläger aus § 12 Abs. 2 Satz 2 RDG hergeleitete - unzulässige Ungleichbehandlung mit Personen, die außergerichtliche Rechtsdienstleistungen erbringen, ist nicht ersichtlich. Dabei kann dahin stehen, ob so der Kläger - § 12 Abs. 2 Satz 2 RDG höhere Anforderungen an das Vorliegen eines Vermögensverfalls stellt als § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO. Denn das in §§ 1 bis 3 BRAO zum Ausdruck kommende Leitbild des Anwaltsberufs weist einem Rechtsanwalt eine besondere Stellung zu. Er allein ist als unabhängiges Organ der Rechtspflege zu einer umfassenden und unabhängigen Beratung und Vertretung der Rechtsuchenden berufen. Diese weitreichenden Pflichten und Befugnisse berechtigen den Gesetzgeber, höhere Anforderungen an die Eignung und Zuverlässigkeit von Rechtsanwälten zu stellen (Senatsbeschluss vom 31. Mai 2010 - AnwZ (B) 46/09, juris Rn. 11 m.w.N.).

2. Der vom Kläger weiter geltend gemachte Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung (§ 112e Satz 2 BRAO, § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) ist bereits nicht schlüssig dargelegt. Hierzu gehören Ausführungen zur Klärungsbedürftigkeit und Klärungsfähigkeit der aufgeworfenen Rechtsfrage sowie ihre Bedeutung für eine unbestimmte Vielzahl von Fällen oder ihre Auswirkung auf die Allgemeinheit; begründet werden muss auch, warum ein korrigierendes Eingreifen des Berufungsgerichts erforderlich ist (st. Rspr.; vgl. Senatsbeschluss vom

22. Juni 2011 - AnwZ (Brfg) 12/11, aaO m.w.N.). Solche Ausführungen lässt der Kläger vermissen.

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 154 Abs. 2 VwGO, die Festsetzung des Streitwerts auf § 194 Abs. 2 Satz 1 BRAO.

Tolksdorf Lohmann Fetzer Stüer Martini Vorinstanz: AGH Frankfurt, Entscheidung vom 04.03.2013 - 2 AGH 7/12 -

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