Paragraphen in 2 ARs 203/19
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5 | 73 | StGB |
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BUNDESGERICHTSHOF ARs 203/19 BESCHLUSS vom 6. Mai 2020 in der Strafsache gegen wegen besonders schwerer räuberischer Erpressung u.a. hier: Anfragebeschluss des 1. Strafsenats vom 11. Juli 2019 – 1 StR 467/18 ECLI:DE:BGH:2020:060520B2ARS203.19.0 Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 6. Mai 2020 beschlossen:
Der Senat hält an seiner Rechtsprechung zur zwingenden Anwendung von § 73 Abs. 1, § 73c Satz 1 StGB im Jugendstrafrecht fest.
Gründe:
Die Reform der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung durch das Gesetz vom 13. April 2017 (BGBl. I S. 872) hat bei einer umfassenden Neuregelung der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung insbesondere auch zu einem Wegfall der Härteklausel des § 73c StGB aF und zu einer Verlagerung der Berücksichtigung der finanziellen Situation des Täters oder sonstiger unbilliger Härten in das Vollstreckungsverfahren geführt. Diese Gesetzesänderung gilt – wie der 5. Strafsenat in seinem Beschluss vom 6. Februar 2020 – 5 ARs 20/19 ausgeführt hat – auch für das Jugendstrafverfahren und führt auch hier zu einer zwingenden Anwendung der Vorschriften der §§ 73 Abs. 1, 73c Satz 1 StGB.
Erzieherischen Belangen kann danach entgegen der Ansicht des anfragenden Senats allein im Vollstreckungsverfahren Rechnung getragen werden. Die Rechtsprechung hat diese gesetzgeberische Entscheidung zu respektieren, auch wenn es – worauf der 1. Strafsenat im Einzelnen hingewiesen hat – gute Gründe geben mag, die Anordnung der Einziehung von Taterträgen bzw. des Wertes von Taterträgen im Jugendstrafverfahren als Ermessensentscheidung der Jugendgerichte auszugestalten.
Franke Grube Krehl Meyberg Schmidt
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