Paragraphen in IX ZB 40/17
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4 | 66 | GKG |
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BUNDESGERICHTSHOF IX ZB 40/17 BESCHLUSS vom 7. November 2017 in dem Erinnerungsverfahren ECLI:DE:BGH:2017:071117BIXZB40.17.0 hat der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs durch den Richter Meyberg als Einzelrichter am 10. Januar 2017 beschlossen:
Die Erinnerung des Kostenschuldners gegen den Ansatz der Gerichtskosten vom 2. Oktober 2017 (Kostenrechnung vom 2. Oktober 2017, Kassenzeichen 780017145294) wird zurückgewiesen.
Gründe:
1. Der Senat hat die Beschwerde des Kostenschuldners gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde mit Beschluss vom 20. September 2017 als unzulässig verworfen. Gegen den Ansatz der Gerichtskosten mit Kostenrechnung vom 2. Oktober 2017 (Kassenzeichen 780017145294) hat sich der Kostenschuldner mit einer als "Sofortige Beschwerde" bezeichneten Eingabe vom 9. Oktober 2017 und einer "Gegendarstellung" vom 22. Oktober 2017 gewandt. Der Kostenbeamte hat die Beanstandung als Erinnerung nach § 66 GKG gewertet und dieser nicht abgeholfen.
2. Die vorbezeichneten Schreiben des Antragsstellers sind als Erinnerung gegen den Kostenansatz auszulegen und als solche zulässig, insbesondere statthaft (§ 66 Abs. 1 GKG). Die Erinnerung, über die gemäß § 1 Abs. 5, § 66 Abs. 6 Satz 1 Halbs. 1 GKG grundsätzlich der Einzelrichter entscheidet (vgl. BGH, Beschluss vom 23. April 2015 - I ZB 73/14, Rn. 3 ff), nachdem der Kostenbeamte dieser nicht abgeholfen hat, hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. Auch als Antrag nach § 21 GKG, der nach Zugang einer Kostenrechnung ebenfalls als Erinnerung zu behandeln ist, ist die Eingabe unbegründet.
Die angesetzte Festgebühr nach Nr. 1826 des Kostenverzeichnisses (Anlage 1 zum GKG) ist angefallen. Der Kostenschuldner war darauf hingewiesen worden, dass sein Schreiben vom 16. Juli 2017 dem Bundesgerichtshof vorzulegen ist, wenn es als Nichtzulassungsbeschwerde aufgefasst werden soll. Hierauf erwiderte der Kostenschuldner mit Schreiben vom 10. August 2017, bei seiner Eingabe handle es sich um eine Nichtzulassungsbeschwerde. Im Übrigen wendet sich der Kostenschuldner nicht gegen die Entstehung und die Höhe der Gebühren, sondern (erneut) gegen die zugrundeliegenden Entscheidungen des Senats und der Vorinstanz. Die inhaltliche Richtigkeit der dem Kostenansatz zugrundeliegenden Entscheidung ist aber nicht Gegenstand des Erinnerungsverfahrens. Der Rechtsbehelf der Erinnerung nach § 66 GKG kann sich nur gegen die Verletzung des Kostenrechts und nicht gegen die Kostenbelastung der Partei als solche richten (vgl. BGH, Beschluss vom 20. September 2007 - IX ZB 35/07, JurBüro 2008, 43 Rn. 3; Beschluss vom 6. Juni 2013 - I ZR 8/06, juris Rn. 5 beide mwN).
3. Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 66 Abs. 8 GKG). Der Kostenschuldner kann nicht damit rechnen, in dieser Sache Antwort auf weitere Eingaben zu erhalten.
Meyberg Vorinstanzen: LG Berlin, Entscheidung vom 16.01.2017 - 41 O 317/16 KG Berlin, Entscheidung vom 29.06.2017 - 22 W 20/17 -
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