23 W (pat) 18/17
BUNDESPATENTGERICHT W (pat) 18/17 Verkündet am 18. Juli 2017
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BESCHLUSS In der Beschwerdesache …
betreffend die Patentanmeldung 10 2006 049 097.5 hat der 23. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 18. Juli 2017 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dipl.-Phys. Dr. Strößner sowie der Richter Dipl.-Phys. Dr. Friedrich, Dipl.-Phys. Dr. Zebisch und Dr. Himmelmann BPatG 154 05.11 beschlossen:
1. Der Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse F21V des Deutschen Patent- und Markenamts vom 21. April 2015 (schriftlich begründet durch Beschluss vom 30. April 2015) wird aufgehoben.
2. Es wird ein Patent erteilt mit der geänderten Bezeichnung „Sammelnde und parallelrichtende Linse mit verringerten Abmessungen“, dem Anmeldetag 13. Oktober 2006 unter Inanspruchnahme der Priorität US 11/252,008 vom 17. Oktober 2005 auf der Grundlage folgender Unterlagen: - Patentansprüche 1 bis 3, - Beschreibungsseiten 1 und 1a, jeweils überreicht in der mündlichen Verhandlung am 18. Juli 2017; - Beschreibungsseiten 2 bis 5, - 2 Seiten Bezugszeichenliste, - 3 Blatt Zeichnungen mit Figuren 1 bis 5, jeweils eingegangen im Deutschen Patent- und Markenamt am 9. Januar 2007.
Gründe I.
1. Die vorliegende Patentanmeldung mit dem Aktenzeichen 10 2006 049 097.5 wurde am 13. Oktober 2006 unter Inanspruchnahme der USamerikanischen Priorität 11/252,008 vom 17. Oktober 2005 von der V… …, Inc.; M…, U… beim Deutschen Patentund Markenamt in englischer Sprache angemeldet. Gleichzeitig mit der Anmeldung wurde Prüfungsantrag gestellt. Mit Schriftsatz vom 8. Januar 2007 wurde eine deutsche Übersetzung mit der Bezeichnung „Nahfeldlinse mit verringerten Abmessungen“ eingereicht, die am 31. Mai 2007 mit der DE 10 2006 049 097 A1 offengelegt wurde.
2. Die Prüfungsstelle für Klasse F21V hat im Prüfungsverfahren auf den Stand der Technik gemäß den folgenden Druckschriften verwiesen:
E1 US 2004/0 080 835 A1 E2 US 2002/0 080 615 A1.
und Sie hat in einem Bescheid und in einer Anhörung am 21. April 2015 ausgeführt, dass die jeweils mit den unabhängigen Ansprüchen beanspruchten Gegenstände gegenüber dem ermittelten Stand der Technik nicht mehr neu (§ 3 PatG) und damit nicht patentfähig seien. Auch die übrigen Ansprüche könnten eine Patentfähigkeit nicht begründen.
Die Anmelderin hat in einer Eingabe und in der Anhörung am 21. April 2015 den Ausführungen der Prüfungsstelle widersprochen, wobei sie mit ihrer Eingabe einen geänderten Anspruchssatz eingereicht hat, der auch der Anhörung vor der Prüfungsstelle zugrunde lag.
In der Folge hat die Prüfungsstelle die Anmeldung mit Beschluss vom 21. April 2015 in der Anhörung zurückgewiesen und der Anmelderin die Begründung des Beschlusses mit Anschreiben vom 30. April 2015 zugestellt. In ihrer Begründung hat sie ausgeführt, dass der Gegenstand des Anspruchs 1 gegenüber der Lehre der Druckschrift E1 nicht neu sei (§ 3 PatG), weshalb er auch nicht patentfähig sei.
3. Gegen diesen der Anmelderin am 6. Mai 2015 zugestellten Zurückweisungsbeschluss hat die Anmelderin mit Schriftsatz vom 3. Juni 2015,
am Tag darauf im Deutschen Patent- und Markenamt über Fax eingegangen, Beschwerde eingelegt, die sie mit Schriftsatz vom 14. Dezember 2016 begründet hat.
4. In der mündlichen Verhandlung am 18. Juli 2017 hat die Anmelderin einen neuen Anspruchssatz mit einem selbständigen Anspruch 1 und zwei auf diesen direkt rückbezogenen Unteransprüchen 2 und 3 und eine überarbeitete Seite 1 der Beschreibung mit einem Einschub Seite 1a eingereicht und beantragt:
1. den Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse F21V des Deutschen Patent- und Markenamts vom 21. April 2015 (schriftlich begründet durch Beschluss vom 30. April 2015) aufzuheben.
2. Ein Patent zu erteilen mit der geänderten Bezeichnung „Sammelnde und parallelrichtende Linse mit verringerten Abmessungen“, dem Anmeldetag 13. Oktober 2006 unter Inanspruchnahme der Priorität US 11/252,008 vom 17. Oktober 2005 auf der Grundlage folgender Unterlagen: - Patentansprüche 1 bis 3, - Beschreibungsseiten 1 und 1a, jeweils überreicht in der mündlichen Verhandlung am 18. Juli 2017; - Beschreibungsseiten 2 bis 5, - 2 Seiten Bezugszeichenliste, - 3 Blatt Zeichnungen mit Figuren 1 bis 5, jeweils eingegangen im Deutschen Patent- und Markenamt am 9. Januar 2007.
5. Der in der mündlichen Verhandlung überreichte Anspruch 1 lautet (Gliederung bei unverändertem Wortlaut eingefügt):
„1. Sammelnde und parallelrichtende Linse (20, 120, 220) für Fahrzeugbeleuchtungsbaugruppen mit einer Lichtquelle (10, 110), umfassend:
1.1 - einen eine Längsachse (14, 114) aufweisenden Hauptkörper (22, 122, 222) aus lichtleitendem Material;
1.2 - eine in den Hauptkörper (22, 122, 222) eingeformte Tasche (30, 130, 230) zum Empfangen des Lichts (16, 116) von der Lichtquelle (10, 110), wobei die Tasche (30, 130, 230) durch eine innere Radialwirkfläche (32, 132, 232) und eine innere Axialwirkfläche (34, 134, 234) definiert ist;
1.3 - wobei der Hauptkörper (22, 122, 222) an seinen der Tasche (30, 130, 230) abgewandten Seiten eine äußere Radialwirkfläche (24, 124, 224) und eine äußere Axialwirkfläche (26, 126, 226) umfasst;
1.4 - wobei die innere Axialwirkfläche (34, 134, 234) das Licht (16, 116) aus der Tasche (30, 130, 230) beim Eintreten in den Hauptkörper (22, 122, 222) entlang der Längsachse (14, 114) bricht und zur Längsachse (14, 114) parallelrichtet, und das Licht anschließend die äußere Axialwirkfläche (26, 126, 226) passiert;
1.5 - wobei die innere Radialwirkfläche (32, 132, 232) das Licht (16, 116) aus der Tasche (30, 130, 230) beim Eintreten in den Hauptkörper (22, 122, 222) bricht, anschließend die äußere Radialwirkfläche (24, 124, 224) das Licht (16, 116) reflektiert, und nach dem Passieren der äußeren Axialwirkfläche (26, 126, 226) das Licht (16, 116) zur Längsachse (14, 114) parallelgerichtet ist;
1.6 - wobei in einem Schnitt entlang der Längsachse (14, 114) die innere Radialwirkfläche (32, 132, 232) gekrümmt ist und einem Kreisbogen folgt, und eine Tangente (15) an die innere Radialwirkfläche (32, 132, 232) an dem Schnittpunkt (38) zwischen der inneren Axialwirkfläche (34, 134, 234) und der inneren Radialwirkfläche (32, 132, 232) allgemein parallel zur Längsachse (14, 114) verläuft.“
Hinsichtlich der Unteransprüche 2 und 3 sowie der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.
II.
Die form- und fristgerecht erhobene Beschwerde der Anmelderin ist zulässig und erweist sich nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung vom 18. Juli 2017 auch als begründet. Sie führt zur Aufhebung des Beschlusses der Prüfungsstelle für Klasse F21V und zur Erteilung des Patents gemäß dem in der mündlichen Verhandlung gestellten Antrag, denn die geltenden Patentansprüche sind zulässig, und ihre gewerblich anwendbare Lehre ist sowohl ausführbar als auch patentfähig.
1. Die Erfindung betrifft Fahrzeugbeleuchtungsmodule mit Vorsatzlinsen, die das von Lichtquellen, wie z. B. Leuchtdioden, ausgesandte Licht sammeln und lenken.
Leuchtdioden (LEDs) sind rasch zur bevorzugten Lichtquelle für den Einsatz bei der Fahrzeugbeleuchtung geworden, da sie wenig Energie verbrauchen, jedoch eine für solche Einsatzfälle akzeptable Lichtausbeute realisieren. Vorsatzlinsen werden zum Sammeln und zum Parallelrichten des von einer LED-Quelle ausgesandten Lichts verwendet und bieten im Allgemeinen einen hohen Lichtsammelwirkungsgrad (typischerweise 70 % bis 90 %), jedoch hängen die Abmessungen des Ausgangsstrahls für eine bestimmte Lichtquelle von den Abmessungen der Linse ab. Je größer die Linse (d. h. je größer die Ausgangsbrennweite der Linse) ist, desto kleiner sind die Abmessungen des Ausgangsstrahls und desto höher die Spitzenlichtintensität. Die Herstellung großer Linsen bringt jedoch komplexe Formungsprobleme mit sich und erfordert längere Zykluszeiten bei der Formung, so dass kostenintensive Formwerkzeuge und Formungsprozesse erforderlich sind (vgl. S. 1, Z. 5 bis 20 der geltenden Beschreibung).
Hiervon ausgehend liegt der Anmeldung als technisches Problem die Aufgabe zugrunde, eine Beleuchtungsbaugruppe mit einer sammelnden und parallelrichtenden Linse, die die Abmessungen des Ausgangsstrahls und die Spitzenlichtintensität für Kraftfahrzeuganwendungsfälle bei gleichzeitiger Verringerung der Abmessungen der Linse realisiert, bereitzustellen (vgl. S. 1, Z. 21 bis 24 der geltenden Beschreibung).
Diese Aufgabe wird durch den Gegenstand des unabhängigen Anspruchs 1 gelöst.
Beansprucht wird eine sammelnde und parallelrichtende Linse, also eine Kollimatorlinse, die für Fahrzeugbeleuchtungsbaugruppen mit einer Lichtquelle geeignet ist. Diese Linse weist einen Hauptkörper mit einer Längsachse aus einem lichtleitenden Material auf. In diesen Hauptkörper ist eine Tasche eingeformt, in der das Licht von einer Lichtquelle empfangen werden kann. Sie wird durch zwei Wirkflächen, nämlich eine innere Radialwirkfläche und eine innere Axialwirkfläche begrenzt. Dabei wirkt die Radialwirkfläche auf das gegenüber der Längsachse radial nach außen laufende Licht und die Axialwirkfläche auf das entlang der Längsachse laufende Licht. Offen bleibt dabei, unter welchem Winkel gegenüber der Längsachse ausgehend von der Position der Lichtquelle die Grenze verläuft, bei der das Licht von der inneren Axialwirkfläche auf die innere Radialwirkfläche wechselt.
Der Hauptkörper umfasst daneben auch eine äußere Radialwirkfläche und eine äußere Axialwirkfläche, die wiederum auf das gegenüber Längsachse radial bzw. axial verlaufende Licht wirken und an den der Tasche abgewandten Seiten des Hauptkörpers angeordnet sind. Hier zeigt sich, dass unter „innen“ nicht das Innere des Hauptkörpers der Linse zu verstehen ist, sondern die Bereiche der Oberfläche des Hauptkörpers, die der Tasche zugewandt sind, und unter „außen“ die Bereiche der Oberfläche des Hauptkörpers zu verstehen sind, die der Tasche abgewandt sind.
Die innere Axialwirkfläche wirkt auf einen Teil des Lichts aus der Tasche derart ein, dass sie dieses beim Eintreten in den Hauptkörper entlang der Längsachse bricht und zur Längsachse parallelrichtet. Anschließend passiert das Licht die äußere Axialwirkfläche. Da das Licht insgesamt parallelgerichtet wird, bedeutet dies, dass die äußere Axialwirkfläche nicht mehr auf das Licht wirkt, sondern dieses, ohne es weiter zu brechen, passieren lässt.
Die innere Radialwirkfläche bricht einen weiteren Teil des Lichts beim Eintreten von der Tasche in den Hauptkörper, jedoch nicht entlang der Achse, sondern auf die äußere Radialwirkfläche zu. Dort wird es reflektiert und passiert anschließend die äußere Axialwirkfläche. Danach verläuft es parallel zur Längsachse. Es bleibt dabei offen, ob es an der äußeren Axialwirkfläche noch gebrochen wird, oder ob es diese senkrecht und damit ohne Auswirkung auf die Ausbreitungsrichtung durchläuft.
Die Besonderheit der beanspruchten Linse liegt in der Form der inneren Radialwirkfläche. Diese ist in einem Schnitt entlang der Längsachse gekrümmt und folgt einem Kreisbogen. Am Schnittpunkt zwischen der inneren Axialwirkfläche und der inneren Radialwirkfläche verläuft eine Tangente an die innere Radialwirkfläche allgemein parallel zur Längsachse. Unter „allgemein parallel“ ist dabei gemäß der Definition in der Beschreibung zu verstehen, dass die Tangente mit der Längsachse einen Winkel von einem Grad oder weniger einschließt (vgl. S. 3, Z. 23 bis der geltenden Beschreibung). Dabei ist in erster Linie daran gedacht, dass die innere Radialwirkfläche die Parallelität zur Längsachse nicht ganz erreicht, denn so wird eine Herstellung in einem Stück möglich. Aber auch der Fall, dass die Tangente die Parallelität zur Längsachse kurz vor dem Schnittpunkt erreicht und am Schnittpunkt demzufolge geringfügig um weniger als ein Grad überschreitet, ist nicht ausgeschlossen.
2. Als zuständiger Fachmann ist hier ein im Bereich der Fahrzeugbeleuchtung erfahrener Physiker mit Hochschulabschluss und guten Kenntnissen der Optik zu definieren, der mit der Entwicklung und Verbesserung von Beleuchtungsvorrichtungen für Fahrzeuge betraut ist.
3. Die geltenden Ansprüche sind zulässig (§ 38 PatG).
So geht der geltende Anspruch 1 aus der Übersetzung des ursprünglichen Anspruchs 12 hervor, indem Merkmale des Hauptkörpers aus den ursprünglichen Figuren 1, 3 und 4 und den in den Figuren 3 und 4 eingezeichneten Strahlverläufen eingefügt oder mit deren Hilfe klargestellt wurden. Die sachlich falsche Bezeichnung „Nahfeldlinse“ wurde dabei durch den Begriff „sammelnde und parallelrichtende Linse“ ersetzt, der aus der Angabe, durch was sich eine „Nahfeldlinse“ auszeichnet (vgl. S. 1, Z. 12 und 13 der Übersetzung der ursprünglichen Beschreibung) hervorgeht. Bei der Beschreibung der in den Figuren sichtbaren Merkmale wurden die Bezeichnungen aus der mit der Übersetzung eingereichten Bezugszeichenliste verwendet, in der die in der Übersetzung der ursprünglichen Beschreibung und der ursprünglichen Ansprüche verwendeten Bezeichnungen gesammelt wiedergegeben werden. Das aus den Figuren nicht ohne weiteres erkennbare Merkmal 1.6, das im ursprünglichen Anspruch 12 nicht klar und vollständig offenbart ist, wurde der Beschreibung zu den Figuren 1 und 2, insbesondere den beiden Absätzen auf S. 3, Z. 15 bis 32 der Übersetzung der ursprünglichen Beschreibung entnommen. Damit ist eine Linse mit allen Merkmalen des Anspruchs 1 ursprünglich offenbart, so dass Anspruch 1 zulässig ist.
Die Merkmale der Ansprüche 2 und 3 sind ebenfalls aus den Figuren 3 bzw. 4 ersichtlich und stellen eine klarere Formulierung der Übersetzung der ursprünglichen Ansprüche 18 bzw. 19 dar. Auch sie sind somit zulässig.
4. Bezüglich der Ausführbarkeit der Lehren der Ansprüche bestehen keine Zweifel (§ 34 Abs. 4 PatG).
5. Der gewerblich anwendbare (§ 5 PatG) Gegenstand des Anspruchs 1 ist hinsichtlich des ermittelten Standes der Technik neu (§ 3 PatG) und beruht diesem gegenüber auch auf einer erfinderischen Tätigkeit des zuständigen Fachmanns (§ 4 PatG), so dass er patentfähig ist (§ 1 Abs. 1 PatG)
Die von der Prüfungsstelle als Hauptentgegenhaltung herangezogene Druckschrift E1 befasst sich mit einer Vorsatzlinse, die das Licht einer beliebigen Lichtquelle sammelt und, wie sie angibt, kollimiert, also parallel entlang einer Achse ausrichtet (vgl. Abs. [0022]: „The light emitting source 22 defines an optical axis 25. The lens assembly 22 is designed to be used with a variety of types of light emitting sources to reflect and refract the light rays so that they exit the lens assembly 20 collimated.”). Dabei handelt es sich um eine Vorsatzlinse, die ihre Anwendung u.a. auch bei Fahrzeugbeleuchtungssystemen findet (vgl. Abs. [0001]: „This invention relates generally to lighting systems and, more specifically, to an efficient light collection assembly for use with a light emitting source. The assembly according to the present invention will find utility in vehicle lighting systems, as well as in a variety of non-automotive illumination applications.”). Im Einzelnen offenbart Druckschrift D1 in Übereinstimmung mit dem Wortlaut des Anspruchs 1 eine
1. Sammelnde und parallelrichtende Linse (siehe Fig. 4) für Fahrzeugbeleuchtungsbaugruppen (vgl. den bereits zitierten Abs. [0001]) mit einer Lichtquelle (light emitting source 22), umfassend:
1.1 - einen eine Längsachse (optical axis 25, in Fig. 4 nicht eingezeichnet) aufweisenden Hauptkörper (siehe den schraffierten Teil, lens assembly 20) aus lichtleitendem Material (vgl. Abs. [0023]: „Further, the lens assembly 20 is preferably molded of acrylic, polycarbonate, or similar moldable materials.”);
1.2 - eine in den Hauptkörper eingeformte Tasche (siehe Fig. 4) zum Empfangen des Lichts von der Lichtquelle (22), wobei die Tasche durch eine innere Radialwirkfläche (inner surface 32) und eine innere Axialwirkfläche (gekrümmte Fläche der zentralen Kollimatorlinse 24 C) definiert ist;
1.3 - wobei der Hauptkörper an seinen der Tasche abgewandten Seiten eine äußere Radialwirkfläche (radial outer wall 28) und eine äußere Axialwirkfläche (slanted front surface 30 mit ebener Fläche des zentralen Abschnitts 24 C) umfasst;
1.4 - wobei die innere Axialwirkfläche das Licht aus der Tasche beim Eintreten in den Hauptkörper entlang der Längsachse bricht und zur Längsachse parallelrichtet, und das Licht anschließend die äußere Axialwirkfläche passiert (siehe den Strahlverlauf in Fig. 12. Die dort gezeigte Linse unterscheidet sich von der in Fig. 4 gezeigten darin, dass das Licht beim Eintritt in den zentralen Teil nicht gebrochen wird und mittels einer Brechung beim Austritt parallelgerichtet wird. Im Falle der Fig. 4 kann die äußere Axialwirkfläche, die im zentralen Teil senkrecht zur Längsachse steht, das Licht, das nach dem Austritt parallel zur Längsachse verläuft, nicht gebrochen haben. Es muss deshalb bereits im Hauptkörper parallel zur Längsachse gelaufen sein. Daraus muss geschlossen werden, dass die innere Axialwirkfläche das Licht bereits so bricht, dass es parallel zur Achse verläuft. Jeder andere Lichtverlauf würde im Gesamtergebnis zu einem Lichtaustritt führen, der nicht parallel zur Längsachse erfolgt.);
1.5‘ - wobei das Licht aus der Tasche die innere Radialwirkfläche (32) beim Eintreten in den Hauptkörper passiert, anschließend die äußere Radialwirkfläche (28)
das Licht reflektiert, und nach dem Passieren der äußeren Axialwirkfläche (30) das Licht zur Längsachse parallelgerichtet ist (siehe Fig. 12);
1.6‘ - wobei in einem Schnitt entlang der Längsachse die innere Radialwirkfläche (32) gekrümmt ist und einem Kreisbogen folgt (vgl. Abs. [0030]: „There is an inner surface 32 of the solid lens that is axially nearest the light emitting source 22. The inner surface 32 of the outer section 26 is generally spherically-shaped.”).
Die in Anspruch 1 beanspruchte Linse unterscheidet sich demnach in den Merkmalen 1.5 und 1.6 von der in Druckschrift E1 offenbarten. So wird dort zum einen das Licht trotz der Tatsache, dass die innere Radialwirkfläche in einem Schnitt entlang der Längsachse einem Kreisbogen folgt, von dieser gebrochen und zum anderen verläuft eine Tangente an die innere Radialwirkfläche an dem Schnittpunkt zwischen der inneren Axialwirkfläche und der inneren Radialwirkfläche allgemein parallel zur Längsachse. Dies ist nur möglich, wenn der Kreisbogen dem die innere Radialwirkfläche folgt, gegenüber der in Fig. 4 dargestellten Situation in die entgegengesetzte Richtung gekrümmt ist. Eine solche Krümmung der Radialwirkfläche ist aber in Druckschrift E1 nicht offenbart.
Druckschrift E2 zeigt zwar eine Kollimatorlinse mit einer Krümmung der inneren Radialwirkfläche in einem Schnitt entlang der Längsachse in die entgegengesetzte Richtung zu der in Druckschrift E1 offenbarten, doch könnte der Fachmann höchstens in Fig. 5 eine Krümmung erkennen, bei der eine Tangente an die innere Radialwirkfläche an dem Schnittpunkt zwischen der inneren Axialwirkfläche und der inneren Radialwirkfläche allgemein parallel zur Längsachse ist. Dabei ist jedoch deutlich erkennbar, dass die innere Radialwirkfläche in einem Schnitt entlang der Längsachse keinem Kreisbogen folgt. Überhaupt offenbart Druckschrift E2 keine innere Radialwirkfläche, die in einem Schnitt entlang der Längsachse einem Kreisbogen folgt. Deshalb kann sie auch keine Anregung geben, die fehlenden Teile der Merkmale 1.5 und 1.6 gemeinsam in einer Kollimatorlinse zu verwirklichen, denn der Fachmann wird daraus schließen, dass er bei einem Umdrehen der Krümmung der inneren Radialwirkfläche von einer Kreisform bzw. im dreidimensionalen Raum einer toroidalen Form mit kreisförmigen Querschnitt abweichen muss.
Die Druckschriften E1 und E2 können somit den Gegenstand des Anspruchs 1 weder für sich noch in Kombination nahelegen.
6. An den selbständigen Patentanspruch 1 können sich die Unteransprüche 2 und 3 anschließen, da sie vorteilhafte Weiterbildungen des beanspruchten Gegenstands angeben, welche nicht platt selbstverständlich sind.
7. In der zuletzt in der mündlichen Verhandlung geänderten Beschreibung ist der Stand der Technik, von dem die Erfindung ausgeht, angegeben und die Erfindung anhand der Zeichnung ausreichend erläutert.
8. Bei dieser Sachlage war der angefochtene Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse F21V aufzuheben und das Patent wie beantragt zu erteilen.
III.
Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss steht der Anmelderin - vorbehaltlich des Vorliegens der weiteren Rechtsmittelvoraussetzungen, insbesondere einer Beschwer - das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde zu. Sie ist nur statthaft, wenn einer der nachfolgenden Verfahrensmängel gerügt wird, nämlich
1. dass das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,
2. dass bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war,
3. dass einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war, 4. dass ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war, sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt hat, 5. dass der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind, oder 6. dass der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.
Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses schriftlich durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten beim Bundesgerichtshof, Herrenstr. 45 a, 76133 Karlsruhe, einzureichen oder durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten in elektronischer Form bei der elektronischen Poststelle des BGH, www.bundesgerichtshof.de/erv.html. Das elektronische Dokument ist mit einer prüfbaren qualifizierten elektronischen Signatur nach dem Signaturgesetz oder mit einer prüfbaren fortgeschrittenen elektronischen Signatur zu versehen. Die Eignungsvoraussetzungen für eine Prüfung und für die Formate des elektronischen Dokuments werden auf der Internetseite des Bundesgerichtshofs www.bundesgerichtshof.de/erv.html bekannt gegeben.
Dr. Strößner Friedrich Zebisch Himmelmann prö