Paragraphen in 1 BvQ 41/13
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Häufigkeit | Paragraph | |
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2 | 32 | BVerfGG |
1 | 21 | AEG |
1 | 93 | BVerfGG |
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1 | 21 | AEG |
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1 | 93 | BVerfGG |
Zitierung: BVerfG, 1 BvQ 41/13 vom 20.9.2013, Absatz-Nr. (1 - 6), http://www.bverfg.de/entscheidungen/qk20130920_1bvq004113.html Frei für den nicht gewerblichen Gebrauch. Kommerzielle Nutzung nur mit Zustimmung des Gerichts.
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvQ 41/13 - In dem Verfahren über den Antrag,
im Wege der einstweiligen Anordnung
„die aufschiebende Wirkung der Klage des Beschwerdeführers vom 25.07.2013 vor dem Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg (Az.: 5 S 1545/13) gegen den Besitzeinweisungsbeschluss des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 25.06.2013 (Az.: 24-1063-00/BE-DB-001-13) zugunsten der DB Netz AG für den Bau des Bahnprojektes Stuttgart 21 in das Grundstück des Beschwerdeführers und seine Wohnung Gemarkung Stuttgart, Flur 000, Flurstück 1322 vorläufig anzuordnen“
Antragsteller: G …
- Bevollmächtigte:
Rechtsanwälte Keller & Kollegen,
Kernerplatz 2, 70182 Stuttgart - hat die 1. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch den Vizepräsidenten Kirchhof,
den Richter Eichberger und die Richterin Britz gemäß § 32 Abs. 1 in Verbindung mit § 93d Abs. 2 BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 20. September 2013 einstimmig beschlossen:
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.
Gründe:
1. Der Antragsteller begehrt vorläufigen verfassungsgerichtlichen Rechtsschutz gegen einen Beschluss des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 25. Juni 2013. Dieser Beschluss verpflichtet den Antragsteller, seine von ihm bewohnte Eigentumswohnung in Stuttgart bis zum 22. September 2013, 24:00 Uhr, zugunsten der DB Netz AG zu räumen. Die vorzeitige Besitzeinweisung erfolgt für den Bau und den Betrieb des neuen Eisenbahnknotens Stuttgart 21.
Mit Beschluss vom 19. September 2013 lehnte der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg (5 S 1546/13) den Antrag des Antragstellers auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen den kraft Gesetzes sofort vollziehbaren Besitzeinweisungsbeschluss zurück.
2. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist unbegründet.
Eine noch zu erhebende Verfassungsbeschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs wäre offensichtlich unbegründet (vgl. zum Maßstab für § 32 BVerfGG BVerfGE 131, 47 <55>). Es ist - auch unter Berücksichtigung des Vorbringens des Antragstellers zur Begründung seines Antrags - nicht erkennbar, dass der Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs den Antragsteller in seinen Grund- oder grundrechtsgleichen Rechten verletzt.
Die zahlreichen Einwände, die der Antragsteller gegen die Besitzeinweisung und das gesamte Vorhaben vorbringt, sind im Wesentlichen einfachrechtlicher Art und zum Teil mit Rücksicht auf die in den bestandskräftigen Planfeststellungsbeschlüssen für die Abschnitte 1.1 und 1.2 aus dem Jahr 2005 geklärte grundsätzliche Enteignungsfähigkeit des Grundstücks des Antragstellers, die insoweit auch vor dem Bundesverfassungsgericht nicht mehr in Frage gestellt werden kann, unbeachtlich. Es ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, dass der Verwaltungsgerichtshof die Voraussetzungen einer vorzeitigen Besitzeinweisung nach § 21 Abs. 1 AEG, insbesondere die Notwendigkeit der Inanspruchnahme des Grundstücks für das Vorhaben und die Eilbedürftigkeit, als erfüllt ansah. Hierbei hat er es im Hinblick auf die drohende Durchführung der angekündigten Baumaßnahmen auch nicht an der erforderlichen Prüfungstiefe fehlen lassen. Er hat sich mit den zentralen Einwänden des Antragstellers, insbesondere der nach seiner Auffassung fehlenden oder unzulässigen Finanzierbarkeit des Vorhabens, in verfassungsrechtlich nicht zu beanstandender Weise auseinandergesetzt (vgl. namentlich S. 13 des Beschlusses). Schließlich hat der Verwaltungsgerichtshof auch den dem Antragsteller drohenden Verlust seiner Wohnung infolge der Vollziehung des Besitzeinweisungsbeschlusses in den Blick genommen, diesem Umstand aber in verfassungsrechtlich unbedenklicher Weise keine ausschlaggebende Bedeutung beigemessen.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Kirchhof Eichberger Britz
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1 | 93 | BVerfGG |
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