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AnwZ (Brfg) 28/18

BUNDESGERICHTSHOF AnwZ (Brfg) 28/18 BESCHLUSS vom

4. Juli 2018 in der verwaltungsrechtlichen Anwaltssache wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft ECLI:DE:BGH:2018:040718BANWZ.BRFG.28.18.0 Der Senat für Anwaltssachen des Bundesgerichtshofs hat am 4. Juli 2018 durch die Präsidentin des Bundesgerichtshofs Limperg beschlossen:

Das Zulassungsverfahren wird eingestellt. Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 50.000 € festgesetzt.

Gründe:

Nachdem der Kläger den Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das ihm am 17. April 2018 an Verkündungs statt zugestellte Urteil des 2. Senats des Niedersächsischen Anwaltsgerichtshofs zurückgenommen hat, ist das Zulassungsverfahren entsprechend § 92 Abs. 3 VwGO einzustellen.

Die nach § 112e Satz 2 BRAO, § 126 Abs. 3 Satz 2 VwGO veranlasste Kostenentscheidung folgt aus § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 155 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 194 Abs. 2 Satz 1 BRAO.

Diese Entscheidung trifft gemäß § 112e Satz 2 BRAO, § 125 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 87a Abs. 1 VwGO die Vorsitzende. Limperg Vorinstanz: AGH Celle, Entscheidung vom 17.04.2018 - AGH 25/16 (II 15/17) -

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Paragraphen in AnwZ (Brfg) 28/18

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Häufigkeit Paragraph
3 112 BRAO
1 194 BRAO
1 87 VwGO
1 92 VwGO
1 125 VwGO
1 126 VwGO
1 155 VwGO

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