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4 StR 143/13

BUNDESGERICHTSHOF StR 143/13 BESCHLUSS vom 23. Mai 2013 in der Strafsache gegen wegen besonders schweren Raubes u.a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 23. Mai 2013 gemäß § 349 Abs. 2 und 4, § 357 Satz 1 StPO beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Hagen vom 12. November 2012, auch soweit es den früheren Mitangeklagten K. betrifft, im Schuldspruch dahingehend geändert, dass die Angeklagten des besonders schweren Raubes in vier Fällen, der schweren räuberischen Erpressung und des Diebstahls schuldig sind.

2. Die weiter gehende Revision wird verworfen.

3. Es wird davon abgesehen, dem Beschwerdeführer die Kosten und Auslagen des Revisionsverfahrens aufzuerlegen.

Gründe:

1 Das Landgericht hat den Angeklagten C.

und den früheren Mitangeklagten K. wegen besonders schweren Raubes in fünf Fällen und Diebstahls zu Einheitsjugendstrafen verurteilt. Die mit der allgemeinen Sachrüge geführte Revision des Angeklagten C.

ist im Wesentlichen unbegründet.

Wie der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift vom 23. April 2013 zutreffend ausgeführt hat, hat der Angeklagte im Fall II. 6 der Urteilsgründe lediglich die Qualifikation des § 250 Abs. 1 Nr. 1b StGB verwirklicht, weil im Unterschied zu den Fällen II. 1, 2, 4 und 5 nur die ungeladene Gaspistole als Drohmittel zum Einsatz kam. Darüber hinaus war der Schuldspruch in diesem Fall dahin zu ändern, dass der Angeklagte nicht des schweren Raubes, sondern der schweren räuberischen Erpressung gemäß § 253 Abs. 1, § 255 StGB schuldig ist; nach den Feststellungen „übergab“ die Spielhallenaufsicht dem früheren Mitangeklagten K. das erbeutete Bargeld. Die Delikte des Raubes und der räuberischen Erpressung sind nach ihrem äußeren Erscheinungsbild voneinander abzugrenzen (vgl. BGH, Urteil vom 22. Oktober 2009 – 3 StR 372/09, NStZ-RR 2010, 46, 48).

Gemäß § 357 Satz 1 StPO ist die Schuldspruchänderung im Fall II. 6 der Urteilsgründe auf den nicht revidierenden Mittäter, den früheren Mitangeklagten K. , zu erstrecken.

In Übereinstimmung mit dem Generalbundesanwalt schließt der Senat aus, dass die gegen die Angeklagten verhängten Jugendstrafen milder ausgefallen wären, wenn das Landgericht die Tat unter Ziffer II. 6 der Urteilsgründe als schwere räuberische Erpressung gewürdigt hätte. Die Jugendkammer hat die Jugendstrafen zutreffend dem Strafrahmen nach § 18 Abs. 1 Satz 2, § 105 Abs. 3 Satz 1 JGG entnommen und mit eingehender Begründung jeweils so bemessen, dass die erforderliche erzieherische Einwirkung möglich ist (§ 18 Abs. 2 JGG).

Mutzbauer Roggenbuck Cierniak Franke Reiter

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