Paragraphen in VIII ZB 47/22
Sortiert nach der Häufigkeit
Häufigkeit | Paragraph | |
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2 | 574 | ZPO |
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BUNDESGERICHTSHOF VIII ZB 47/22 BESCHLUSS vom 9. August 2022 in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2022:090822BVIIIZB47.22.0 Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. August 2022 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Fetzer, die Richter Dr. Bünger und Kosziol sowie die Richterinnen Dr. Liebert und Wiegand beschlossen:
Der Antrag der Beklagten auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zur Durchführung eines Rechtsbeschwerdeverfahrens gegen den ihre Berufung als unzulässig verwerfenden Beschluss des Landgerichts Görlitz vom 19. Mai 2022 wird abgelehnt, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine Aussicht auf Erfolg hat (§ 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Eine Rechtsbeschwerde gegen den genannten Beschluss wäre unzulässig. Denn die für die gemäß § 522 Abs. 1 Satz 4, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO statthafte Rechtsbeschwerde zusätzlich erforderlichen Zulässigkeitsvoraussetzungen (§ 574 Abs. 2 ZPO) sind nicht erfüllt. Da die Beklagte die Berufung entgegen den Erfordernissen des § 78 Abs. 1 Satz 1 ZPO persönlich eingelegt hat, war das Landgericht zwingend gehalten, ihr Rechtsmittel als unzulässig zu verwerfen. Klärungsbedürftige Fragen stellen sich insoweit nicht.
Dr. Fetzer Dr. Liebert Dr. Bünger Wiegand Kosziol Vorinstanzen: AG Görlitz, Entscheidung vom 22.04.2022 - 4 C 20/22 LG Görlitz, Entscheidung vom 19.05.2022 - 2 S 23/22 -
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2 | 574 | ZPO |
1 | 78 | ZPO |
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