Paragraphen in 2 StR 384/25
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2 | 349 | StPO |
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BUNDESGERICHTSHOF StR 384/25 BESCHLUSS vom 12. August 2025 in der Strafsache gegen wegen versuchten Totschlags u.a. hier: Revision des Nebenklägers ECLI:DE:BGH:2025:120825B2STR384.25.0 Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 12. August 2025 gemäß § 349 Abs. 1 und Abs. 2 StPO beschlossen:
Die Revision des Nebenklägers gegen das Urteil des Landgerichts Wiesbaden vom 13. Januar 2025 wird verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen und die dem Angeklagten hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen zu erstatten.
Gründe: 1 Das Landgericht hat den Angeklagten unter Freispruch im Übrigen wegen versuchten Totschlags in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Jugendstrafe von vier Jahren verurteilt. 2 Soweit sich die auf die unausgeführte Sachrüge gestützte – unbeschränkte – Revision des Nebenklägers gegen die Verurteilung richtet, ist das Rechtsmittel unzulässig (§ 349 Abs. 1 StPO); es fehlt an der erforderlichen Beschwer des Nebenklägers, da er von der zur Verurteilung gelangten Tat nicht betroffen ist. 3 Soweit sich das Rechtsmittel des Nebenklägers (auch) gegen den Freispruch vom versuchten Totschlag in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zum Nachteil des Nebenklägers wendet, ist es zulässig (vgl. BGH, Beschluss vom 8. Oktober 2024 – 5 StR 358/24, NStZ-RR 2025, 85 Rn. 7). Die insoweit vorgenommene Überprüfung des Urteils hat indes keinen Rechtsfehler ergeben.
Zeng Zimmermann Meyberg Herold Schmidt Vorinstanz: Landgericht Wiesbaden, 13.01.2025 - 1 Ks 2234 Js 15965/24 (3/24)
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