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II ZR 94/21

BUNDESGERICHTSHOF II ZR 94/21 BESCHLUSS vom 2. August 2022 in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2022:020822BIIZR94.21.0 Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 2. August 2022 durch den Richter Born als Einzelrichter beschlossen:

Die Anhörungsrüge der Klägerin vom 18. Juli 2022 gegen den die Kostenerinnerung zurückweisenden Beschluss vom 4. Juli 2022 wird als unzulässig verworfen. Soweit ihre Eingabe zugleich als Gegenvorstellung zu werten sein sollte, wird diese, ihre Zulässigkeit unterstellt, als unbegründet zurückgewiesen.

Gründe: I.

Mit Beschluss des Einzelrichters vom 4. Juli 2022 wurde die als Erinnerung gegen den Kostenansatz des Bundesgerichtshofs - Kostenrechnung vom 16. März 2022 zum Kassenzeichen 7800 2211 2779 - auszulegende Eingabe der Klägerin vom 16. April 2022 zurückgewiesen.

Gegen diesen Beschluss bringt die Klägerin mit Schriftsatz vom 18. Juli 2022 erneut vor, dass das Rubrum in den bisherigen Senatsbeschlüssen fehlerhaft sei, weil der Landesgeschäftsführer des Beklagten als dessen alleiniger gesetzlicher Vertreter aufgeführt sei und die in Rechnung gestellten Kosten nicht fällig seien, weil ihr der Beschluss des Senats vom 18. Januar 2022 nicht ordnungsgemäß zugestellt worden sei.

II.

Die Eingabe der Klägerin ist, weil die angegriffene Entscheidung, wie sich mittelbar aus § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG ergibt, auf anderem Wege nicht anfechtbar ist, in erster Linie als Anhörungsrüge im Sinne des § 69a GKG auszulegen. Über diese entscheidet beim Bundesgerichtshof analog § 1 Abs. 5, § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG der Einzelrichter (BGH, Beschluss vom 7. Juli 2021 - VIII ZB 97/20, juris Rn. 3 mwN).

III.

Die Anhörungsrüge ist unzulässig und deshalb zu verwerfen (§ 69a Abs. 4 Satz 2 GKG).

1. Die Vorschrift des § 69a GKG regelt die Abhilfe bei Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör im Erinnerungsverfahren. Nach § 69a Abs. 1 GKG ist auf die Rüge eines durch die Entscheidung beschwerten Beteiligten das Verfahren fortzuführen, wenn ein Rechtsmittel oder ein anderer Rechtsbehelf gegen die Entscheidung nicht gegeben ist und das Gericht den Anspruch dieses Beteiligten auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat. Die letztgenannte Voraussetzung muss die Rüge darlegen; andernfalls ist sie unzulässig (§ 69a Abs. 2 Satz 5 GKG).

2. Diese Anforderung erfüllt das Rügevorbringen nicht. Ein Sachverhalt, aus dem sich eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör ergeben würde, ist nicht dargetan. Das Vorbringen der Klägerin erschöpft sich in der Wiederholung ihrer bereits durch den Senat beschiedenen Einwendungen.

Mit dem Einwand der fehlenden Vertretungsbefugnis des Landesgeschäftsführers hat sich der Senat in dem die Anhörungsrüge der Klägerin zurückweisenden Beschluss vom 17. Mai 2022 ausführlich befasst (Rn. 11, 12, 15, 16).

Entgegen der Auffassung der Klägerin ist ihr, wie bereits im Beschluss des Senats vom 4. Juli 2022 ausgeführt (Rn. 4), der Beschluss des Senats vom 18. Januar 2022 wirksam zu Händen ihres früheren Prozessbevollmächtigten zugestellt worden, obwohl dieser das Mandat niedergelegt hatte (§ 172 Abs. 1 Satz 1, § 87 Abs. 1, § 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO; vgl. BGH, Urteil vom 25. April 2007 - XII ZR 58/06, NJW 2007, 2124 Rn. 10 f.).

IV.

Auch soweit die Eingabe der Klägerin als Gegenvorstellung zu werten sein sollte, gibt diese, ihre Zulässigkeit unterstellt, keinen Anlass zur Abänderung der angegriffenen Entscheidung. Denn mit dem soeben genannten Vorbringen erhebt die Klägerin keine durchgreifenden Einwendungen gegen den angegriffenen Kostenansatz.

V. 10 Eine Kostenentscheidung ergeht nicht, da das Verfahren über die Erinnerung gemäß § 66 Abs. 8 Satz 1 GKG und damit auch die darauf folgende Anhörungsrüge gerichtsgebührenfrei sind (vgl. BGH, Beschluss vom 7. Juli 2021 - VIII ZB 97/20, juris Rn. 8 mwN). Kosten werden nicht erstattet (§ 69a Abs. 6 GKG). 11 Die Klägerin kann nicht mit einer förmlichen Bescheidung weiterer der Sache nach inhaltsgleicher Eingaben rechnen.

Born Vorinstanzen: LG Lübeck, Entscheidung vom 28.08.2020 - 2 O 36/20 OLG Schleswig, Entscheidung vom 29.04.2021 - 11 U 123/20 -

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