Paragraphen in 2 StR 75/20
Sortiert nach der Häufigkeit
Häufigkeit | Paragraph | |
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1 | 4 | StPO |
1 | 349 | StPO |
1 | 354 | StPO |
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1 | 4 | StPO |
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BUNDESGERICHTSHOF StR 75/20 BESCHLUSS vom 23. September 2020 in der Strafsache gegen
1. 2.
wegen Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge ECLI:DE:BGH:2020:230920B2STR75.20.0 Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 23. September 2020 gemäß § 349 Abs. 2 und 4, § 354 Abs. 1 StPO beschlossen:
1. Auf die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Aachen vom 8. März 2019 wird festgestellt, dass die Verfahrensdauer unangemessen war.
2. Im Übrigen werden die Revisionen als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat.
3. Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Gründe: 1 Das Landgericht hat die Angeklagten wegen Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu Freiheitsstrafen von zwei Jahren und vier Monaten bzw. von einem Jahr und acht Monaten verurteilt. Die hiergegen gerichteten Revisionen der Angeklagten bleiben im Wesentlichen ohne Erfolg. 2 Die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigungen hat zum Schuld- und Strafausspruch keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben.
Das Urteil war lediglich um die Feststellung zu ergänzen, dass die Verfahrensdauer unangemessen war. Im Rahmen der – mehrfach missglückten – Zustellung des erstinstanzlichen Urteils ist es zu einer der Justiz anzulastenden Verfahrensverzögerung von ca. acht Monaten gekommen. Da den sich nicht in Untersuchungshaft befindlichen Angeklagten durch die überschaubare Verzögerung keine ersichtlichen Nachteile entstanden sind, war es als Kompensation ausreichend, die gerichtliche Feststellung zu treffen, dass die Verfahrensdauer unangemessen war (BGH, Beschluss vom 17. Januar 2008 – GSSt 1/07, NStZ 2008, 234, 235).
VRiBGH Dr. Franke ist wegen Urlaubs an der Unterschrift gehindert.
Appl Grube Appl RiBGH Zeng ist wegen Krankheit an der Unterschrift gehindert.
Appl Schmidt Vorinstanz: Aachen, LG, 08.03.2019 - 901 Js 15/17 69 KLs 22/17
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1 | 4 | StPO |
1 | 349 | StPO |
1 | 354 | StPO |
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