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IX ZR 81/12

BUNDESGERICHTSHOF IX ZR 81/12 BESCHLUSS vom 17. April 2013 in dem Rechtsstreit Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Vill, Dr. Fischer und Grupp am 17. April 2013 beschlossen:

Die Nichtzulassungsbeschwerde gegen den die Berufung zurückweisenden Beschluss des 10. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 8. März 2012 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 57.256,62 € festgesetzt.

Gründe:

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (§ 522 Abs. 3, § 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO) und zulässig (§ 544 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO). Sie hat jedoch keinen Erfolg. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).

Für den Beginn der Verjährung gemäß § 51b BRAO ist nicht der Zeitpunkt der Mandatsbeendigung maßgeblich, sondern zu welchem Zeitpunkt der geltend gemachte Schaden entstanden ist (BGH, Urteil vom 17. Dezember

- IX ZR 4/08, WM 2010, 629 Rn. 6; Beschluss vom 21. Oktober 2010 - IX ZR 195/09, DStRE 2011, 461 Rn. 9 f; Urteil vom 15. Dezember 2011 - IX ZR 85/10, WM 2012, 163 Rn. 8). Hat der Anwalt bei der Geltendmachung von Ansprüchen des Mandanten pflichtwidrig verjährungshemmende Maßnahmen unterlassen, so tritt bereits mit Versäumung der Verjährungsfrist der Schaden ein (BGH, Urteil vom 14. Juli 1994 - IX ZR 204/93, WM 1994, 2162, 2163; vom 9. Dezember 1999 - IX ZR 129/99, WM 2000, 959, 960; vom 12. Juli 2012 - IX ZR 96/10, WM 2012, 2106 Rn. 10). Auf die Ausübung der Einrede kommt es ebenso wenig an wie auf die Beendigung des Mandats (vgl. BGH, Urteil vom 12. Juli 2012, aaO). Diesen Grundsätzen folgt der angegriffene Beschluss des Berufungsgerichts.

Entgegen der Ansicht der Beschwerde unterliegt im Streitfall die Einrede der Verjährung nicht dem Verbot der unzulässigen Rechtsausübung (§ 242 BGB). Der Zweck der Verjährungsregelung verlangt, an diesen Einwand strenge Anforderungen zu stellen, so dass dieser einen groben Verstoß gegen Treu und Glauben voraussetzt (BGH, Urteil vom 24. Januar 2013 - IX ZR 108/12, DB 2013, 753 Rn. 21 mwN). Im Rahmen tatrichterlicher Würdigung des Prozessstoffes hat das Berufungsgericht, wie seinen Ausführungen zum fehlenden sittenwidrigen Verhalten des Beklagten zu entnehmen ist, dies verneinen können. Im Übrigen bleibt der einmal begründete Arglisteinwand gegenüber der Einrede der Verjährung, dessen tatsächliche Voraussetzung der Gläubiger darzulegen und zu beweisen hat, nur dann erhalten, wenn der Gläubiger nach Wegfall des Umstandes, aus denen er die unzulässige Rechtsausübung herleitet, unverzüglich seinen Anspruch gerichtlich geltend macht (BGH, Urteil vom 24. Januar 2013, aaO Rn. 23). Auch hieran fehlt es, wie die Beschwerdeerwiderung im Einzelnen dargelegt hat.

Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§ 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO).

Kayser Gehrlein Vill Fischer Grupp Vorinstanzen: LG Bad Kreuznach, Entscheidung vom 23.05.2011 - 2 O 301/09 OLG Koblenz, Entscheidung vom 08.03.2012 - 10 U 743/11 -

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Häufigkeit Paragraph
2 544 ZPO
1 242 BGB
1 51 BRAO
1 522 ZPO
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