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15 W (pat) 20/14

BUNDESPATENTGERICHT W (pat) 20/14

_______________________

(Aktenzeichen)

BESCHLUSS In der Beschwerdesache betreffend die Patentanmeldung 10 2009 061 286.6 …

hat der 15. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am 26. Januar 2015 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dr. Feuerlein sowie der Richter Kätker, Dr. Lange und Dr. Wismeth beschlossen:

Die Beschwerde wird als unzulässig verworfen.

BPatG 152 08.05 Gründe I.

Am 3. Dezember 2009 hat der Anmelder eine Patentanmeldung mit dem Gegenstand "Brandstoff, Brandmittel" eingereicht.

Mit Beschluss vom 5. September 2014 hat die Prüfungsstelle für Klasse C10L die Patentanmeldung zurückgewiesen. Der Beschluss ist dem Anmelder mit am 9. September 2014 abgesendetem Einschreiben zugestellt worden.

Am 20. September 2014 ist beim Patentamt eine aus zwei Schreiben (jeweils vom 19. September 2014) bestehende Eingabe des Anmelders eingegangen. Eines der Schreiben hat den Wortlaut: „Beschwerde Sehr geehrte Damen und/oder Herren, hiermit lege ich eine Beschwerde gegen den Beschluss vom 5. September 2014, zum AKTENZEICHEN: 102009061286.6, ein“. In dem zweiten Schreiben heißt es: „… hiermit beantrage ich die einzige weitere Verfolgung, (aus dem Antrag zur Erteilung eines Patents-Aktenzeichen siehe oben) der Variante 2 aus dem Patentanspruch und zwar die Mischung 1:1 als fertiger Brennstoff ohne die beiden Bestandteile zu pressen.“

Am Schluss beider Schreiben findet sich jeweils die Grußformel „Mit freundlichem Gruß!“ und darunter - ebenfalls maschinenschriftlich, wie auch der gesamte sonstige Text – der Name des Anmelders. Keines der beiden Schreiben weist eine eigenhändige Unterschrift auf, d. h. es ist keine Wiedergabe des Namens in Form eines handschriftlichen Schriftzuges vorhanden.

Der Senat hat den Anmelder mit Bescheid vom 16. Dezember 2014 auf Bedenken gegen die Zulässigkeit der Beschwerde wegen Nichteinhaltung des Schriftformerfordernisses hingewiesen und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Hierauf hat er sich nicht geäußert.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akten verwiesen.

II.

Die Eingabe des Anmelders vom 19. September 2014 stellt nach dem eindeutigen Inhalt des oben unter I. zuerst genannten Schreibens eine Beschwerde gegen den Zurückweisungsbeschluss der Prüfungsstelle dar.

Die Beschwerde ist jedoch unzulässig, da sie entgegen § 73 Abs. 2 Satz 1 PatG nicht schriftlich eingelegt worden ist. Das aus dieser Vorschrift folgende Schriftformerfordernis verlangt eine eigenhändige Unterschrift (Schulte, Patentgesetz, 9. Aufl., § 73, Rdn. 58). Dies entspricht dem Gebot der Rechtssicherheit, denn die eigenhändige Unterschrift stellt klar, dass die Verfahrenshandlung prozessual gewollt ist und dass der Unterzeichnende für ihren gesamten Inhalt die Verantwortung übernimmt (Schulte, a. a. O., Einleitung, Rdn. 316).

Vorliegend fehlt eine solche Unterschrift. Weder das Beschwerdeschreiben noch der mit einer gesonderten Urkunde eingereichte Verfahrensantrag weisen eine eigenhändige Unterschrift auf. Daher kommt es auch nicht auf die Frage an, ob eine (nur) in einem begleitend eingereichten Verfahrensantrag enthaltene Unterschrift für die wirksame Erklärung einer Beschwerde hätte ausreichen können.

Wegen Nichteinhaltung des Schriftformerfordernisses nach § 73 Abs. 2 Satz 1 PatG war die Beschwerde damit als unzulässig zu verwerfen.

Dr. Feuerlein Kätker Dr. Lange Dr. Wismeth prö Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss steht den am Beschwerdeverfahren Beteiligten das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde zu. Da der Senat die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen hat, ist sie nur statthaft, wenn gerügt wird, dass

1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war, 2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war, 3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war, 4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war, sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt hat, 5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind, oder 6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.

Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstr. 45 a, 76133 Karlsruhe, durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten schriftlich einzulegen.

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